Möglicher Garantie/Gewährleistungs Anspruch? GPU

Claut

Rare-Mob
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N'abend zsm,

 

mal eine Frage in die Runde. 

 

Da ich seit einiger Zeit eine 980ti habe, und meine Alte 780ti von Inno3D seit einiger Zeit im Karton liegt, frage ich mich, ob ich eig. einen Anspruch auf Leistung seitens Casking habe.

 

Hatte immer Probleme mit der GPU, in der sich in der NVIDIA Einstellung die Farbeinstellung nach jeden Neustart ständig zurück gesetzt hat.

 

Da brachten Ältere Treiber nichts, verschiedene Systemeinstellungen und sogar die Möglichkeit die "Windows - Bildschirmkalibrierung verwenden", deren Haken raus zu nehmen. Nach dem ich dann damit alles an Methoden durch hatte, dachte ich mir evtl, es liege am System. 

Pustekuche, so wohl unter W8.1, als auch W10 64bit brachte dies keine Erlösung. Dann ging ich davon aus, es liege evtl am Mainboard. Naja, der Gedanke an sich war nicht schlecht, jedoch kein Sprung nach vorne, da es bei einem Bekannten dessen Board das selbige Problem gab. 

 

Bevor ich Sie nun im Eck liegen lasse, könnte ich Sie ja mal Einschicken. Doch was mich daran Stört, ist die AGB von Caseking, in der es heißt, das wenn kein Problem gefunden werden kann, ich die Kosten Tragen muss. 

Denn es muss Ja nicht heißen, dass das Problem bei deren Testsystemen nicht Auftritt. 

 

Könnte es evtl auch an meinem Bildschirm Liegen (Asus ROG Swift), oder am Standard Silbernen DP?

 

 

Mit meiner 980ti und einer Alten 560ti habe ich das Problem merkwürdigerweise nicht. 

 
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Infos z.B. hier: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/gewaehrleistung-maengelhaftung-faq.html?page=4#anchor_4_9

 

Insbesondere Abschnitt:

 

"Eine AGB-Klausel, durch die dem Käufer bereits im Vorfeld die Kosten für die Untersuchung der Kaufsache sowie weitere Maßnahmen für den Fall auferlegt werden, dass sich nach der Überprüfung kein relevanter Mangel herausstellt, ist unwirksam. Durch eine solche AGB-Klausel würde der Käufer unzulässig abgeschreckt, überhaupt Mängelansprüche geltend zu machen (so das Urteil des BGH vom 02.09.2010, Az. VII ZR 110/09)."

 
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Dann ist das schon mal vom Tisch. 

 

Ich danke dir Xarran, für diese doch sehr Hilfreiche Antwort. 

 
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@Xarran: Jein. Ich denke hier könnte man diskutieren. Denn bezieht sich diese Klausel nur auf "Gewährleistungsansprüche", bzw. deren Zeitraum. Oder gilt das für "immer"?

Wenn Claut sagt, dass die "alte Karte" schon seit "einer Weile" rumliegt (780TI ist von 2013), dann ist zum einen die Frage ob sie noch innerhalb des Garantiezeitraums liegt und wie es mit der nach 6 Monaten nach Kauf entstehenden "Beweislast seitens des Kunden (Punkt C.2)" aussieht.

Denn sonst könnte ja "jeder" so kommen und damit den Verkäufern einen erheblichen Zeitaufwand kosten, wenn jeder seine (alte) Hardware kostenlos überprüft haben will.
 
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Wenn Claut sagt, dass die "alte Karte" schon seit "einer Weile" rumliegt (780TI ist von 2013), dann ist zum einen die Frage ob sie noch innerhalb des Garantiezeitraums liegt und wie es mit der nach 6 Monaten nach Kauf entstehenden "Beweislast seitens des Kunden (Punkt C.2)" aussieht.
 
 

Man sollte dabei allerdings noch Garantie und Gewährleistung auseinander halten. 

 

Gewährleistung: Wird vom Verkäufer übernommen! Ab dem 6 Monat liegt die Beweislast beim Kunden. 

Garantie: Gibt der Hersteller und das beinhaltet alles bis auf Eigenverschulden. Kann aber auch nur ausgeschriebene Komponenten beinhalten.

 

in Deutschland sind 24 Monate Gewährleistung vorgeschrieben egal was der Hersteller auf sein Gerät gibt. 

 

Beispiel: Gewährleistung-> geht die Karte nach 8 Monaten kaputt muss du beweisen dass der Fehler schon seid Anfang an da war oder aufgrund mangelnder Verarbeitung  entstanden ist. Geht die Karte vor dem 6 Monat kaputt müsste dir der Verkäufer Nachweisen dass du es verschuldet hast. 

 

Beispiel: Garantie -> z.B. 2 Jahre. Geht die Karte nach 23 Monaten verreckt kannst du die einfach entweder an den Verkäufer zuschicken (vorher Kontakt aufnehmen) oder den Hersteller direkt kontaktieren. (Hersteller geben ab und zu sonder Service auf ihr Geräte:  Pick-up, 24h Austausch Service usw. )

 
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Beispiel: Gewährleistung-> geht die Karte nach 8 Monaten kaputt muss du beweisen dass der Fehler schon seid Anfang an da war [...]
Beispiel: Garantie -> z.B. 2 Jahre. Geht die Karte nach 23 Monaten verreckt kannst du die einfach entweder an den Verkäufer zuschicken [...]
Das ist verwirrend ... Wenn die Karte nach 8 Monaten kaputt geht, liegt die Beweislast bei mir. Aber wenn die Karte nach 23 Monaten kaputt geht, kann ich sie einfach an den Hersteller schicken ...? :P

PS: Signaturhöhe max. 200px *hust* ;)
 
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@Xarran: Jein. Ich denke hier könnte man diskutieren. Denn bezieht sich diese Klausel nur auf "Gewährleistungsansprüche", bzw. deren Zeitraum. Oder gilt das für "immer"?

Wenn Claut sagt, dass die "alte Karte" schon seit "einer Weile" rumliegt (780TI ist von 2013), dann ist zum einen die Frage ob sie noch innerhalb des Garantiezeitraums liegt und wie es mit der nach 6 Monaten nach Kauf entstehenden "Beweislast seitens des Kunden (Punkt C.2)" aussieht.

Denn sonst könnte ja "jeder" so kommen und damit den Verkäufern einen erheblichen Zeitaufwand kosten, wenn jeder seine (alte) Hardware kostenlos überprüft haben will.
 

Die Beweislastumkehr dürfte an der Unwirksamkeit einer solchen Klausel nichts ändern, denn auch in diesem Fall - wenn auch für den Käufer schwieriger und meist nur durch Gutachten zu beweisen -.darf vor einer Einsendung der mangebehafteten Sache nicht abgeschreckt werden.

 

Das OLG Düssedorf sagt dazu:

 

"Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen, denn sie begründet unter dem Gesichtspunkt der "Abschreckungswirkung" die Gefahr einer faktischen Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Kunden, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich mancher Käufer wegen der in der Klausel verankerten Erstattungspflicht von der Erhebung berechtigter Mängelrügen abhalten lässt."

 

Das bezieht sich auf auf eine Einschränkung der allgemeinen Gewährleistungsrechte, womit der genau Zeitpunkt innerhalb der 2 Jahre unerheblich wird.

 
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Das bezieht sich auf auf eine Einschränkung der allgemeinen Gewährleistungsrechte, womit der genau Zeitpunkt innerhalb der 2 Jahre unerheblich wird.
Ja, darum gings mir. Wenn Claut's Karte noch innerhalb des Gewährleistungszeitraums liegt, dann muss die Überprüfung kostenlos passieren. Sonst nicht.
 
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Ihr macht Sachen :D

 

Gekauft wurde sie am 16.09.2014 von der Marke Inno3D bei Caseking. 

Nach dem ich da jetzt mal angerufen habe, konnte man mir definitiv keine genau Angabe bezüglich der Kosten nennen, was ich schon sehr Merkwürdig fand. 

 

Werde sie einfach mal einschicken, und schauen was dann passiert. Entweder ich soll etwas Zahlen, was ich dann dement verneinen werde, oder ich bekomme eine Gutschrift, denn im Handel ist Sie nicht mehr verfügbar. 

 
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Das ist verwirrend ... Wenn die Karte nach 8 Monaten kaputt geht, liegt die Beweislast bei mir. Aber wenn die Karte nach 23 Monaten kaputt geht, kann ich sie einfach an den Hersteller schicken ...? :P

PS: Signaturhöhe max. 200px *hust* ;)

Beim ersten ist es Gewährleistung. Die ist gesetzlich vorgeschrieben. Beim zweiten ist es Garantie die kann der Herstellers geben muss es aber nicht. Ist somit freiwillig wenn er von seiner Qualität überzeugt ist wird er das geben.
 
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