Aion Design

naja dann sieh es doch so, die sachen die ich nur bearbeitet hab aber ncsoft gehören gibt es als geschenk dazu, und die sachen die von mir sind verkauf ich im design
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zu frieden

So einfach ist das nicht. Du solltest das wirklich nicht unterschätzen, denn sobald du diese Fankit Dinge irgendwie kommerziell nutzt (und das tust du indem du sie in dein Design integrierst) gilt das Copyright-Recht und NCSoft kann pro verwendetem Bild einen Anspruch von 600 € (nur eine Hausnummer) geltend machen. Die Leute hier meinen es gut mit dir!

Laut deiner Auslegung könnte ja jeder Webdesigner alles mögliche verwenden mit der Argumentation er lasse sich nur für das "designen" bezahlen und der "Inhalt" sei gratis. Als nächstes rennt einer rum und covert Lieder und argumentiert, er lasse sich nur für die "gesangliche Leistung" und nicht den "Song" bezahlen
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Ansonsten kann man das schöne Design nur loben, es ist toll gemacht.
 
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hmm copyright ist sche!ße xD naja tut mir leid für dich, dass du das design nicht verkaufen darfst. =/
 
Hi,
unabhängig von der Kommerzfrage:
irgendwie würde mich der Rand an der linken Seite stören, das ganze Bild müsste da ausgerichtet werden. Macht ja wenig Sinn, wenn links 0 Information steht (nur ein Rand) und dafür das Bild rechts abgeschnitten wird (bzw. gescrollt werden müsste).

Ansonsten siehts aber nett aus. Wird bestimmt jemand kopieren =p

Gruss,
FSB
 
Hi,
unabhängig von der Kommerzfrage:
irgendwie würde mich der Rand an der linken Seite stören, das ganze Bild müsste da ausgerichtet werden. Macht ja wenig Sinn, wenn links 0 Information steht (nur ein Rand) und dafür das Bild rechts abgeschnitten wird (bzw. gescrollt werden müsste).

Ansonsten siehts aber nett aus. Wird bestimmt jemand kopieren =p

Gruss,
FSB

Vorlage hat er ja online gestellt, einfach slicen und schon hat man das design fertig für ne hp ^^
 
wer sagt das ich es nicht verkaufen darf
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google benutzen und einfach an die nötigen informationen rankommenn, design darf ich verkaufen
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Ich habe kein Jura studiert, aber ich denke nicht, dass du das darfst. Vielleicht kann sich ja jemand, der sich besser mit dieser Rechtslage auskennt zu Wort melden. Im Übrigen ist es nicht unbedingt richtig, nur weil du es mit Google gefunden hast. "Jus" ist nicht umsonst ein mehrjähriges Studium.
 
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Ich habe kein Jura studiert, aber ich denke nicht, dass du das darfst. Vielleicht kann sich ja jemand, der sich besser mit dieser Rechtslage auskennt zu Wort melden. Im Übrigen ist es nicht unbedingt richtig, nur weil du es mit Google gefunden hast. "Jus" ist nicht umsonst ein mehrjähriges Studium.

naja sieh es mal so... das design wurde größtenteils von mir gemacht, d.h. 80% der grafiken sind von mir, 20% von ncsoft, welche ICH bearbeitet habe! so, ich verkaufe den teil den ich gemacht habe! und die grafiken von ncsoft die ich bearbeitet hab sind als bonus mitdrin
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Naja es kommt drauf an...soweit ich mich da an meine Infos erinnern kann ist das, was du von NCSoft übernommen hast ein Geschmacksmuster...sollte NCSoft dieses geschützt haben...dann solltes du da tunlichst die Finger vom Verkaufen lassen....
 
und die grafiken von ncsoft die ich bearbeitet hab sind als bonus mitdrin
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Wenn ich also einen Kinofilm kopiere und eine Werbung für meine Lieblingszahnpasta einfüge, darf ich das also verkaufen und Geld damit machen?
Der Film ist ja schließlich gratis dabei!

Mal im Ernst: Ich kenne mich da auch nicht sonderlich gut mit aus. Aber das Argument ist wirklich unsinnig.

Und überleg mal: Wenn hier jeder sagt der Verkauf deines Designs sei "illegal", muss doch was dran sein meinst du nicht?
 
Wenn ich also einen Kinofilm kopiere und eine Werbung für meine Lieblingszahnpasta einfüge, darf ich das also verkaufen und Geld damit machen?
Der Film ist ja schließlich gratis dabei!

Mal im Ernst: Ich kenne mich da auch nicht sonderlich gut mit aus. Aber das Argument ist wirklich unsinnig.

Und überleg mal: Wenn hier jeder sagt der Verkauf deines Designs sei "illegal", muss doch was dran sein meinst du nicht?


naja, ich kenne viele "unternehmen" die unter anderem wow design u.Ä. verkaufen und da sind die grafiken auch mit dabei...
wer sagt das google immer lügen muss? die leute hier beziehen ihre argumente doch auch zu 60% aus google...

naja hab viele designs verkauft... unter anderem auch gilden designs, nie ist was passiert... ich habe auch viele designs in designer foren angeboten.. und gerade bei buffed sagen die leute das man es nicht verkaufen darf.. wo die anderen doch meiner meinung nach mehr erfahrung haben mit verkaufen etc
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naja sieh es mal so... das design wurde größtenteils von mir gemacht, d.h. 80% der grafiken sind von mir, 20% von ncsoft, welche ICH bearbeitet habe! so, ich verkaufe den teil den ich gemacht habe! und die grafiken von ncsoft die ich bearbeitet hab sind als bonus mitdrin
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Tu mir einen Gefallen und informiere dich bitte erstmal richtig!!!!

NCSoft + Partner haben das alleinige Copyright auf die Grafiken Texte usw. von Aion und somit das alleinige Verkaufsrecht. Selbst wenn du sie änderst bleibt das Copyright bei ihnen.

Das einzige was du verkaufen darfst ist das Layout und zwar nackt ohne Grafiken und Texte die sich auf Aion beziehn bzw. aus dem Fankit oder deren HP sind.

Das einzige was du machen kannst es NCSoft vorlegen und um freigabe bitten.

Nur weil Google angeblich sagt erlaubt stimmt das noch lange nicht. Jedes Musikstück, Grafik oder Texte haben zu 99,9% der fälle Copyrights auf sich und bedürfen immer der Erlaubnis des Inhabers wenn man diese kommerziell nutzen will.
 
naja, ich kenne viele "unternehmen" die unter anderem wow design u.Ä. verkaufen und da sind die grafiken auch mit dabei...
wer sagt das google immer lügen muss? die leute hier beziehen ihre argumente doch auch zu 60% aus google...

naja hab viele designs verkauft... unter anderem auch gilden designs, nie ist was passiert... ich habe auch viele designs in designer foren angeboten.. und gerade bei buffed sagen die leute das man es nicht verkaufen darf.. wo die anderen doch meiner meinung nach mehr erfahrung haben mit verkaufen etc
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Mit anderen Worten:

Andere machen das auch also ist das erlaubt.
60% beziehen ihre Antworten aus Google also hat das recht.
Bisher ist nichts passiert also warum jetzt?
Alle die hier geschrieben haben es sei verboten haben keine Ahnung von dem Thema.


Das hast du geschrieben (anders ausgedrückt, aber vom Sinn her gleich). Meiner Meinung nach ein wenig naiv.

Aber lassen wir das. Es bringt eh nichts.
Du hälst an deiner Meinung fest, komme was da wolle.


Gib mir eine Quelle die belegt was du sagst, und ich bin still.
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Und ganz egal ob nun erlaubt oder nicht. Es ist ein großartiges Design. Das muss man dir lassen.
Eine sehr tolle Arbeit!
 
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Hier, dass halte ich für einigermaßen überzeugend. Ich bin ehrlich gesagt zu faul um mich mit der Fage näher zu beschäftigen ob der TE hierfür bestraft werden kann, jedoch habe ich dies hier beim überfliegen gefunden...:

Vieleicht bringt es den TE ja noch davon ab einen bösen Fehler in seinem wohl noch jungen Leben zu begehen, vieleicht auch nicht ;-)

Fremde Bilder bearbeiten: Dein Bild – Mein Bild – Unser Bild

Das ist doch MEIN Foto! Genau das stellen immer mehr Fotografen beim zufälligen Surfen im Internet oder auch beim Durchblättern von Zeitschriften fest.

Dass die vermeintlich schnelle Lösung, nämlich ein Bild eines anderen Anbieters oder des Herstellers mittels copy & paste „anzufertigen“, zu einem kostspieligen Bumerang in Form einer Abmahnung mit Anwaltsrechnung werden kann, haben wir bereit in unserem Beitrag zum Fotoklau erläutert. Denn das Urheberrecht schützt den Fotografen davor, dass sein Bildmaterial ohne seine vorherige Zustimmung verwendet wird, §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Er kann dann sich dagegen wehren: zunächst mit einer außergerichtlichen Abmahnung - deren Kosten der Rechtsverletzer trägt! - und sofern das keine Abhilfe schafft, mit Hilfe des Gerichts.



Was, wenn das Foto bearbeitet wird?

Diesem Risiko versuchen einige dadurch zu entgehen, indem sie das fremde Bildmaterial verändern. Mit den gängigen Bildbearbeitungsprogrammen ist dies mittlerweile ein Kinderspiel. Damit wird dann der Bildausschnitt reduziert, der Hintergrund oder die Farbgebung verändert, der Schatten des abgebildeten Produkts entfernt oder schlicht der eigene Copyright-Vermerk auf das fremde Bild gepappt. Rein rechtlich aber, ist diese Strategie wenig erfolgreich.



Indem man den eigenen Namen auf ein fremdes Fahrrad schreibt, dieses neue lackiert und einen neuen Sattel anbaut, bleibt es noch immer ein fremdes Rad, welches ich ohne Zustimmung des Eigentümers nicht benutzen darf. Gleiches gilt für geistiges Eigentum, also u.a. Lichtbildern: so lassen sich keine Rechte an einem Foto erlangen, bei dem man lediglich die Farbe des Hintergrundes, des Objektes geändert oder den Namen des Unternehmens oder der eigenen URL drauf anbringt. Bei einer derart geringen Veränderung das Recht des Originals noch so stark, dass es auch über das Schicksal des veränderten Bildes mitbestimmt.



Bearbeitung versus freie Benutzung

Beim Oberbegriff „Bearbeitung“ eines Bildes ist juristisch zu differenzieren und zwar zwischen der einfachen „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Der Unterschied besteht darin, wie weit sich das neue, bearbeitete Foto vom Original entfernt hat: Ist das Original noch deutlich erkennbar, liegt „nur“ eine Bearbeitung vor, § 23 UrhG. Das ist der Fall, wenn bspw. das abgebildete Objekt nur aus seinem ursprünglichen Hintergrund genommen wurde, ein andersfarbiger Hintergrund, Schatten hinzugefügt bzw. entfernt oder ein sogenanntes Softrandering vorgenommen wurde. Aufgrund des geringen Abstandes zum Original, muss bevor (!!) das veränderte Bild veröffentlicht oder ins Internet eingestellt wird, die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers am Original eingeholt werden. Das Gesetz ist ist diesbezüglich eindeutig:

§ 23 UrhG: „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“

Hingegen liegt eine freie Benutzung gemäß § 24 UrhG dann vor, wenn das fremde Werk nur als Anregung für das Schaffen des neuen Werkes benutzt wurde. Beide Werke haben einen deutlichen gestalterischen Abstand voneinander. Ob das der Fall ist, wird im Wege der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen, prägenden Merkmale des Erstwerkes mit dem Zweitwerk für jeden Einzelfall ermittelt werden. Als Richtlinie gilt: das fremde Bild darf bei einer freien Benutzung lediglich als Anregung dienen. Ist ein solcher ausreichender Abstand gegeben und stellt das neue Werk eine persönliche geistige Schöpfung dar, die über das allgemein Übliche hinausgeht, dann ist das neue Werk mit einem eigenen Urheberrecht geschützt. Es steht damit rechtlich selbständig neben dem Original. Derjenige, der ein das neue Foto, Logo oder sonstiges Werk geschaffen hat, erwirbt ein eigenes, umfassendes Urheberrecht gemäß § 24 UrhG:

„ Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.“

Unwissenheit schützt vor Schadensersatz nicht

Die Voraussetzungen einer freien Benutzung gemäß § 24 UrhG liegen in den ganz überwiegenden Fällen, die bei eBay oder Internetshops zu finden sind, nicht vor. Leichte Veränderung eines Produktbildes des Konkurrenten oder des Herstellers lassen deren Rechte am Bildmaterial also keinesfalls erlöschen. Die Veränderung und anschließende Vervielfältigung und/ oder Nutzung im Internet können die Inhaber der Nutzungsrechte ebenfalls untersagen lassen. Und an die Prüfungs- und Erkundigungspflicht, bei der Verwendung von fremdem Bildmaterial, stellt die Rechtssprechung hohe Anforderungen. Auf ein richterliches Pardon braucht ein Gewerbetreibender auch mit einer Entschuldigung wie „Wir wussten nicht, dass die 13 Bilder, die wir in unserem Online-Shop eingestellt haben, von ihnen sind. Eine Rechtsverletzung haben wir nicht beabsichtigt.“ Nicht zu rechnen.



Zwar kann nach § 3 UrhG auch eine bloße Bearbeitung eines Fotos urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie hinreichend originell ist. Dabei bezieht sich das Schutzrecht allein auf die Veränderungen, nicht aber auf das Gesamtbild. Denn abgesehen von der bspw. geänderten Farbgebung oder Lichtreflexen stammt die gestalterische Grundlage des abgeänderten Fotos ja vom Fotografen des Originals. Unabhängig von diesem Urheberrecht auf die Veränderungen bestimmt § 23 UrhG aber, dass das neue Werk nur unter Zustimmung des Schöpfers des Erstwerkes veröffentlicht oder verwendet werden darf.



Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwälte Johannes Richard, Andreas Schmidt und Elisabeth Vogt
 
So eine Quelle meinte ich. Eine Erklärung die auf Fakten gestützt ist.

Nur leider ist es keine, für den TE, helfende Quelle.
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Noch so Nebenbei:


Urheberrechtsvermerk:

Der urheberrechtliche Schutz entsteht unabhängig von der Anbringung von Vermerken. Copyright-Zeichen, „Alle Recht vorbehalten“ sind nicht erforderlich Nur durch einen Urheberrechtsvermerk kann beispielsweise darauf bestanden werden,
dass bei Zitaten das Werk genannt wird.


http://dejure.org/gesetze/UrhG/22.htmlhttp://dejure.org/gesetze/UrhG/24.html§ 23 UrhG
Bearbeitungen und UmgestaltungenBearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.


§ 106 UrhG
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

http://dejure.org/gesetze/UrhG/108.htmlhttp://dejure.org/gesetze/UrhG/108b.html§ 108a UrhG
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Wie gesagt, ich will nicht behaupten, dass all dies zwingend etwas mit dem Problem des TE zu tun hat, aber es lässt nachdenklich werden ;-)
 
Aion und NCsoft sind eingetragene und geschützte Marken.

Werden diese Marken für kommerzielle Zwecke genutzt beziehungsweise das
verkaufte Design enthält das Logo Aion beziehungsweise NCsoft und ohne Einverständnis
der rechtlichen Eigentümer, macht man sich strafbar.

Daher ist es ratsam, vorher eine schriftliche Erlaubnis von NCsoft zu holen.

Nebenbei gibt es Anwälte, die ihre Mitarbeiter nach sowas und ähnlichen
suchen lassen und dir dann einen schönen Brief zukommen lassen.

mfg
Bascho
 
selbst wenn du die bilder zu 80% bearbeitet hast, wird aion dir nen anwalt auf den hals hetzen und dir ne unterlassungserklärung schicken die du unterschreiben sollst. dazu kommt ne rechnung von mehreren 100 euro als bearbeitungskosten. vorwerfen werden sie dir wahrscheinlich, dass du das bild nur zu 75% bearbeitet hast oder so. das schwarze aion logo könnte man da z.b. nehmen... farben umgekehrt und nen bisschen schattenund streifen drum.
 
*den ganzen rechtlichen-schwachsinn, du bist ein verbrecher, bla rüöpls blub - mal ignorier*


richtig schönes design haste da geschaffen, RESPEKT!
 
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