Hatte grad zum besseren Verständnis nochmal gesucht, wie es mit Keyshops rechtlich aussieht, da es ja Bedarf dafür gibt :
http://www.pcgameshardware.de/aid,885809/Key-Haendler-im-Rechtstest/Spiele/Wissen/
Im Zusammenhang mit den Retail Versionen, welche nicht in Europa verkauft werden dürfen dann diesen Auszug, um zu verstehen, warum der Spielehersteller im Recht ist und man als Kunde der geprellte ist:
"Das Urheberrecht kennt keine Publizitäts- und Rechtsscheintatbestände (Vermutung, dass Besitzer auch Eigentümer der Sache ist) wie das Sachenrecht. Genaue Regelungen fehlen diesbezüglich. Die herrschende Meinung der Juristen und Rechtsprechung schließt einen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten aus [Schricker/Loewenheim, Urheberrecht/Kommentar 4. Auflage, Seiten 596/597]. Dies gelte insbesondere für einfache Nutzungsrechte, wie bei PC-Spielen, für die nur eine beschränkte Verfügungsgewalt erteilt wird. Als Käufer kann man sich daher nicht darauf berufen, vom unerlaubten Verkauf der Keys nicht gewusst zu haben."
"Der Weg eines Keys, bis er schließlich in Ihrem E-Mail-Postfach landet, ist nur schwer nachzuvollziehen. Man sieht dem Key nicht an, woher er stammt. Bestenfalls nach der Installation könnten Sie anhand der eingestellten Sprache erkennen, ob es sich um eine russische oder thailändische Lizenz handelt, und jene lässt sich leicht umstellen. Doch dann ist es meistens schon zu spät. Ein Widerrufsrecht (§312d IV Nr.2 BG
ist nach dem deutschen Fernabsatzrecht nicht möglich. Dieses erlischt mit dem Herunterladen der Software [Jauernig, BGB-Kommentar, 12. Auflage, Seite 396]. Sie als Käufer sind das schwächste Glied in der Kette. Zu allem Überfluss hat die Rechtsprechung in Fällen von fehlender Einräumung von Nutzungsrechten dem Letzterwerber (dem Käufer) die Pflicht zur Überprüfung der Erwerberkette auferlegt [AG Düsseldorf, Urt. V. 07.12.2011 - Az.: 57 C 9013/09]. Das heißt, der Käufer darf sich nicht auf die Aussagen des Vorerwerbes (dem Key-Shop) verlassen, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Übertragung geht. Dazu zählt auch das Erscheinungsbild des Online-Shops. Je mehr Hinweise auf die unerlaubte Verfügung vorhanden sind, desto stärker sind Sie in der Pflicht."
"Es ist anzunehmen, dass Sie das bezahlte Geld für den Key verlieren. Key-Shops behalten sich des Öfteren in den AGB vor, keine Rückzahlungen vorzunehmen. Die Publisher selbst sehen sich ebenfalls nicht in der Pflicht, dem geprellten Käufer zu helfen.
Soweit die Key-Shops unter deutsches Recht fallen, sind strafbare Handlungen denkbar. Die gewerbsmäßige Verwertung (öffentliche Zugänglichmachung) von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen ist strafbar gemäß §106 in Verbindung mit §108a UrhG und kann mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug enden. Die Strafverfolgung der gewerbsmäßigen Verwertung ist nicht antragspflichtig. Probleme bei der praktischen Durchsetzung ist wohl der Hauptgrund, weswegen es bisher keine unmittelbare Rechtsprechung zu Key-Shops gibt. Der Beschluss vom OLG Frankfurt (12.05.2009 - Az.: 11 W 15/09) ist diesbezüglich lesenswert. Sie finden den Beschluss auf der Webseite der hessischen Landesrechtsprechungsdatenbank."