In 50 Jahren für heute betriebenes Filesharing bestraft werden?

W

Wyall

Guest
Hi,
Wie ist das eigentlich juristisch? Kann ich in 50 Jahren bestraft werden, weil ich heute illegale Dinge aus dem Netz geladen habe? Ich meine damit, wenn also in 50 Jahren irgendein Freak eine Methode findet, nachzuweisen, dass man Filesharing oder whatever betrieben hat, kann man dann dafür noch bestraft werden?
Wyall
Ach ja, das soll nicht heißen das ich Illegal lade. So dämlich bin ich nun doch nicht, es interessiert mich nur.
 
Ich weiß zwar nicht, wie es sich mit relativ neuen "Delikten" wie File-Sharing verhält, aber meines Wissens nach verjähren die meisten Straftaten nach einigen Jahren. Okay, abgesehen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
 
Mord verjährt doch sogar nach 20 Jahren oder?

Ich denke kaum, dass dir nach 50 Jahren noch was passieren kann.


Edit Wikipedia hilft weiter: Mord verjährt nicht (was ich persöhnlich ziemlich krass finde) sondern nur Totschlag dieser aber nach 20 Jahren
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
ausser Mord ist nach 50Jahren so ziemlich alles weg.
...ausser natürlich,du hast n schlechtes gewissen gegenüber den Firmen
tongue.gif
 
Mord verjährt doch sogar nach 20 Jahren oder?

Mit deinem -Edit- hast du recht. Aber jetzt in Bezug auf das 'sogar':
In Deutschland werden Kapitalverbrechen oft härter bestraft als z.B Gewaltverbrechen.
Ja, ich weiß, das ist paradox. - Und sollte zu denken geben =/

Lg
 
Mit deinem -Edit- hast du recht. Aber jetzt in Bezug auf das 'sogar':
In Deutschland werden Kapitalverbrechen oft härter bestraft als z.B Gewaltverbrechen.
Ja, ich weiß, das ist paradox. - Und sollte zu denken geben =/

Lg

Das z.B. Mord schlimmer als ein Gewaltverbrechen bestraft wird, finde ich auch sehr paradox.
 
Ja, es tritt die Verjährung ein, und zwar spätestens nach 5 Jahren, da eine Freiheitsstrafe bis 3 Jahre möglich ist (siehe §§ 106 und 107 UrhG). Außer es geschieht gewerbsmäßig, da sind die Strafen höher und die Freihetsstrafen damit auch länger.

Vorsicht: dies ist die Verjährung für die STRAFRECHTLICHE Seite!
Es gibt aber noch die zivilrechtliche, schließlich ist der Verletzer der Urheberrechte auch schadensersatzpflichtig!
Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind nach § 195 BGB nach 3 Jahren nicht mehr druchsetzbar, allerdings läuft die Zeit erst ab Kenntnis der Identität des Verletzters! Aber hier gilt eine absolute Verjährungspflicht nach 30 Jahren. Also hättest du auch hier nichts zu befürchten.

Zum § 211 StGB:
Bei Mord gibt es seit 1979 keine Verjährung mehr.
Ursprünglich gab es tatsächlich eine Verjährung nach 20 Jahren. Als man jedoch vor dem Problem stand, dass noch nicht alle Nazi-Verbrechen nach dieser Zeit abgeurteil waren, gab es zuerst eine Verlängerung der Verjährung bei Mord (von 20 auf 30 Jahre), bis die Verjährung ganz abgeschafft wurde.

Das z.B. Mord schlimmer als ein Gewaltverbrechen bestraft wird, finde ich auch sehr paradox.

? Mord IST ein Gewaltverbrechen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und soweit ich weiß können die auch nich in 50 Jahren das Gesetz ändern, dass ich doch noch bestraft werden kann oder?
 
Doch glaub schon, dass des geht.
Nur was im Grungesetzbuch steht kann nicht so leicht geändert werden und ich denke nicht das dort die Verjährung von Verbrechen genau behandelt werden.

Die ham ja auch die Verjährung von Mord abgeschafft....

Naja aber da ich eh in dystopischen Büchern leb solltest du mir nich zu sehr glauben^^
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Und soweit ich weiß können die auch nich in 50 Jahren das Gesetz ändern, dass ich doch noch bestraft werden kann oder?

Wenn in 49 Jahren Aliens auf der Erde landen, die gesamte Bevölkerung unterwerfen und die bestehenden Gesetze neu aufsetzen,... dann könntest du schon bestraft werden. Z.B. mit Katapultieren oder Stiefeln.

Was ich damit sagen will: passieren kann alles, es dürfte aber mehr als unwahrscheinlich sein dass in 50 Jahren dich ein uniformierter Geselle aus dem Schaukelstuhl zerrt und wegen des illegalen Downloads des letzten Britney Spears Albums anklagt (oder was auch immer du getan hast, dass dich in solche Aufregung versetzt hat).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Was Thorrak damit sagen will ist glaube ich das du dir darum keine Gedanken machen solltest und das ganze ins ziemlich unwarscheinliche abschweift

Edit: Hey du hast ja selbst editiert was ich erklärt hab son Mist. Ich mag keine überflüssige Posts
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Was Thorrak damit sagen will ist glaube ich das du dir darum keine Gedanken machen solltest und das ganze ins ziemlich unwarscheinliche abschweift

Edit: Hey du hast ja selbst editiert was ich erklärt hab son Mist. Ich mag keine überflüssige Posts

Genau das wollte ich verdeutlichen.
Und sry^^
Ich neige dazu meine Posts nachträglich noch zu erweitern.
 
Interesiert mich jetzt aber doch,wieso du so daran interesiert bist,wenn du doch nichts runtergeladen hast...
smile.gif
 
Und soweit ich weiß können die auch nich in 50 Jahren das Gesetz ändern, dass ich doch noch bestraft werden kann oder?

Da muss nochmal unterschieden werden.
Erst strafrechtlich, hierzu § 2 StGB:
§ 2. Zeitliche Geltung.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

Dies ergibt sich auch aus dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG.

Damit gilt auch die Verjährung zu dem Zeitpunkt, in dem du Straftat begangen hast. Problem hierbei ist offensichtlich wieder der Mord... Der wurde aus politischen (nicht aus menschlichen) Gründen von 20 Jahren auf keine Verjährung "verlängert". Trotzdem galt die neue Verjährung für die Straftaten, die zum Zeitpunkt der alten Verjährung begangen wurden.

Geht das also trotzdem? Trotz dieses doch recht eindeutigen Artikels des 103 GG?

Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit die nachträgliche Verjährungsänderung als zulässig erachtet, da die Änderung verfahrens- und nicht materiellrechtlich eingeschätzt worden war. Das solch eine Änderung ein zweites Mal durch das BVerfG gehen würde (und dann noch bei einer solchen Tat) ist mehr als unwahrscheinlich, trotz des reformfreudigen Innenministers.

Strafrechtlich ist damit nichts zu befürchten.

Soooo, jetzt zivilrechtlich:
Dort gab es vor gar nicht allzulanger Zeit (2002) eine riesige Schuldrechtsreform und damit die "Lange nacht der Verjährungen", da die Verjährung der Ansprüche mal so eben von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde. Soviele Ansprüche gingen da den Bach runter, das kann man gar nicht mehr zählen.
Man sieht: Neue Verjährung gilt auch für alte Ansprüche.

Aber nicht für alle, denn hierzu gibt es eine Regel:
Ist die Verjährungsfrist nach dem alten Recht kürzer als nach dem neuen Recht,
so gilt die alte kürzere Frist. Der Schuldner soll weiterhin auf den Eintritt der Verjährung
nach der kurzen Frist vertrauen dürfen.

Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer als nach dem alten Recht,
so gilt die neue kürzere Verjährungsfrist.

Diese Regeln wurden aber für die neue Schuldrechtsreform konstruiert. Sollte in den Jahren wieder ein neues Schuldrecht kommen, kann das alles ganz anders aussehen (ist aber auch hier unwahrscheinlich, es hat gut 100 Jahre gedauert, bis eine solch grundlegende Reform im Schuldrecht über die Bühne ging, vorher gab es nur Reformen im Familienrecht).

Daher Fazit: möglich, aber unwahrscheinlich.
 
Weil ich von Geburt an neugierig bin und unser Tank mal kurz AFK war
tongue.gif
 
Zurück