Und soweit ich weiß können die auch nich in 50 Jahren das Gesetz ändern, dass ich doch noch bestraft werden kann oder?
Da muss nochmal unterschieden werden.
Erst strafrechtlich, hierzu § 2 StGB:
§ 2. Zeitliche Geltung.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
Dies ergibt sich auch aus dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 II GG.
Damit gilt auch die Verjährung zu dem Zeitpunkt, in dem du Straftat begangen hast. Problem hierbei ist offensichtlich wieder der Mord... Der wurde aus politischen (nicht aus menschlichen) Gründen von 20 Jahren auf keine Verjährung "verlängert". Trotzdem galt die neue Verjährung für die Straftaten, die zum Zeitpunkt der alten Verjährung begangen wurden.
Geht das also trotzdem? Trotz dieses doch recht eindeutigen Artikels des 103 GG?
Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit die nachträgliche Verjährungsänderung als zulässig erachtet, da die Änderung verfahrens- und nicht materiellrechtlich eingeschätzt worden war. Das solch eine Änderung ein zweites Mal durch das BVerfG gehen würde (und dann noch bei einer solchen Tat) ist mehr als unwahrscheinlich, trotz des reformfreudigen Innenministers.
Strafrechtlich ist damit nichts zu befürchten.
Soooo, jetzt zivilrechtlich:
Dort gab es vor gar nicht allzulanger Zeit (2002) eine riesige Schuldrechtsreform und damit die "Lange nacht der Verjährungen", da die Verjährung der Ansprüche mal so eben von 30 auf 3 Jahre verkürzt wurde. Soviele Ansprüche gingen da den Bach runter, das kann man gar nicht mehr zählen.
Man sieht: Neue Verjährung gilt auch für alte Ansprüche.
Aber nicht für alle, denn hierzu gibt es eine Regel:
Ist die Verjährungsfrist nach dem alten Recht kürzer als nach dem neuen Recht,
so gilt die alte kürzere Frist. Der Schuldner soll weiterhin auf den Eintritt der Verjährung
nach der kurzen Frist vertrauen dürfen.
Ist die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht kürzer als nach dem alten Recht,
so gilt die neue kürzere Verjährungsfrist.
Diese Regeln wurden aber für die neue Schuldrechtsreform konstruiert. Sollte in den Jahren wieder ein neues Schuldrecht kommen, kann das alles ganz anders aussehen (ist aber auch hier unwahrscheinlich, es hat gut 100 Jahre gedauert, bis eine solch grundlegende Reform im Schuldrecht über die Bühne ging, vorher gab es nur Reformen im Familienrecht).
Daher Fazit: möglich, aber unwahrscheinlich.