Hallöchen,
die juristische Situation bezüglich Onlinespiel-Gold, Accounts oder Ingame-Gegenständen ist nicht eindeutig. Hierzu folgende Info (von der Seite buffed.de):
Sehr geehrte World of Warcraft Spieler,
da es ja immer noch oft Spieler gibt die der Auffassung sind, dass WoW Gold kaufen/verkaufen verboten sei, dem werden wir jetzt die Augen öffnen.
World of Warcraft Gold
Anbei ein juristischer Text:
Ein Thema für Juristen
Inzwischen haben sich vor allem in den USA und in Korea Juristen Gedanken über die rechtliche Beurteilung gemacht. Die Diskussion dreht sich überwiegend um die Frage, ob Spieler oder Spieleanbieter ?Eigentum? an den virtuellen Gegenständen haben beziehungsweise erwerben. Viele Spieler sind der Ansicht, Eigentümer derjenigen Items zu sein, die sie ordnungsgemäß erspielt haben. Innerhalb der Spielumgebung können sie auch sicherlich als virtuelle Eigentümer gelten. Aber wie sieht es innerhalb der realen Welt und ihren rechtlichen Gegebenheiten aus?
Nach deutschem Recht ist die Frage ziemlich komplex. Virtuelle Items sind keine Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen, sondern abgrenzbare Teile eines Spiels, also eines Computerprogramms. Was zwischen den Spielern beim Verkauf von virtuellen Items abgeschlossen wird, ist dennoch eine Art Kaufvertrag - aber nicht über eine Sache, an der Eigentum verschafft werden müsste, sondern über einen nichtkörperlichen Gegenstand, genauer gesagt über die Möglichkeit der Nutzung eines virtuellen Items in einem bestimmten Spiel. Wer ein Item verkauft, verpflichtet sich, dieses auch zu übertragen und hat im Gegenzug Anspruch auf den Kaufpreis. Beide Ansprüche bestehen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Handelspartnern und können notfalls vor Gericht geltend gemacht werden.
An den Spielen hat der Hersteller normalerweise die Urheber- und Markenrechte. Zumindest bei den derzeit üblichen Spielen sind die Möglichkeiten für den Spieler, durch ?Crafting? wirklich eigene Items herzustellen, extrem begrenzt und erlauben kaum Kreativität. Daher haben die Spieler auch kein Urheberrecht an den von ihnen im Spiel produzierten Items. Trotzdem kann sich der Hersteller nicht auf sein Urheberrecht berufen, um einen Verkauf zu unterbinden - auch dann nicht, wenn die Art etwa eines magischen Gegenstands nur für das betreffende Spiel erfunden wurde und kein Vorbild außerhalb besitzt. Der Urheber hat das Item ins Spiel integriert und damit in den Verkehr gebracht. Sein Recht, die Verbreitung zu verbieten, ist damit erschöpft. Urheber- und Markenrechte des Herstellers stehen dem Verkauf somit nicht entgegen.
Quelle: Heise.de
AGB's sind nicht zwangsläufig für den Kunden bindend, nämlich dann nicht, wenn sie selbst gegen geltendes Recht verstoßen.
Das Beispiel mit dem Fitness-Studio ist hier nicht angebracht, da das Fitness-Gerät physisches Eigentum des Studiobetreibers im Sinne des BGB ist und der Fitness-Suchende vom Eigentümer lediglich das Recht zur Benutzung erhalten hat.
Der Entwickler/Betreiber von Onlinespielen kann nach seinen AGB's bei Verdacht auf Verstoß gegen die AGB's den Account sperren, was jedoch noch lange nicht heißt, dass dies juristisch einwandfrei ist. Klagt der Kunde, dessen Account gesperrt wurde gegen die Sperrung, müsste das Gericht unter Ansatz des BGBs uns sonstigen relevanten Rechtsvorschriften die Richtigkeit der Sperrung prüfen. Allerdings gilt hier, wie bei allen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die Beweispflicht der Partei, die den Account gesperrt hat. Sie muss nachweisen, dass der Kunde hier gegen geltendes Recht verstoßen hat. Wohlgemerkt, der alleinige Hinweis auf die AGB's genügt nicht.
Mir ist bislang kein juristisches Verfahren bekannt, in dem ein Kunde gegen die Accountsperrung geklagt hat. Dies liegt wohl in erster Linie daran, dass die Gerichts- und Anwaltskosten den eigentlichen Streitwert drastisch überschreiten. Das wissen auch die Hersteller und Betreiber von Onlinespielen, wodurch sich die arrogante und einseitige Rechtsauslegung ergibt. Erst mit Vorliegen eines Präzendezfalles wäre hier für Klarheit gesorgt.
Bei einem Accountangebot z.B. auf ebay handelt es sich im juristischen Sinne nicht um einen "Verkauf" von nicht-physischen Gütern der Spieleentwickler, sondern lediglich um die vom Accountanbieter gestattete spieltechnische Nutzung der Inhalte, die der Onlinespielanbieter zur Verfügung stellt. In sämtlichen geltenden Rechtsvorschriften gibt es hierfür keinerlei Referenztexte. Für die entsprechenden Einschränkungen der Nutzungsveräußerung des Accounts in den AGB's fehlt somit jegliche Rechtsgrundlage. Zu prüfen wäre, ob die AGB's als sittenwidrig einzustufen sind (§ 879 ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Gruß Billy