Da es hier paßt, du MUSST den Key auf einem anderen PC beutzen können.
In Deutschland gab es große Klagen gegen Microsoft in der Vergangenheit, wir haben uns damals eine
goldene Nase verdient mit Windows XP. Unsere Chefin hat die Lizenzen von Leasing Rückläufern
wieder verkauft. Da in Deutschland die Software NICHT an die Hardware gebunden ist.
Du willst zwar nicht verkaufen, aber quasi einen gebrauchten Key einsetzen und das ist in Deutschland rechtmäßig.
In der übrigen Welt nicht.
Die Keys mussten zwar meist über eine Hotline aktiviert werden, was aber kein Problem darstellt.
Solange es nur auf einem Rechner installiert wurde.
Das war damals, in der Zwischenzeit hat sich bissel was getan und Microsoft versucht die Rechtslage aus zu hebeln,
aber es ist dein Recht die Lizenz auf einem anderen Rechner zu installieren.
Auszug aus Wiki zu dem Thema
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012
Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.[sup]
[1][/sup] Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Softwareurheberrechtsinhabers ist, bezogen auf die verkaufte Kopie, erschöpft. Eine Lizenzvereinbarung, welche eine solche spätere Veräußerung untersagt, ist unwirksam.[sup]
[2][/sup][sup]
[3][/sup]
Zugleich verfügte der EuGH ein Aufspaltungsverbot für Oracle-Lizenzen.[sup]
[4][/sup] Grund: Oracle Concurrent-Lizenzen werden mit einer Kopie auf einem Server abgelegt, und der Software-Kunde erwirbt dafür eine bestimmte Zahl von Zugriffsrechten. Da es sich dabei um eine einzige Lizenz handelt, kann diese nicht aufgeteilt (d.h. "aufgespalten") werden. Dem trug der EuGH Rechnung. Das Urteil bezieht sich aber nicht auf sog. "Volumenlizenzen". Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Menge an Einzellizenzen, die aus Marketing- und Vertriebsgründen im Paket verkauft werden. Die Aufspaltung dieser Pakete und deren teilweiser Weiterverkauf ist von dem EuGH-Urteil nicht berührt, da damit keine Aufspaltung einzelner Lizenzen verbunden ist. Entsprechend haben bereits die Landgerichte München (Aktenzeichen 30 O 8684/07) und Hamburg (315 O 343/06) entschieden.