darfst du glaub ich aber nicht damit handeln bzw verkaufen glaube
Nö.
Nehmen wir an, auf dem Logo liegt ein Urhebrrecht (ist wohl anzunehmen) und das Nutzungsrecht liegt nicht beim T-Shirt-Bedrucker und ist sonst in keiner Weise "freigegeben", so greift § 97 UrhG:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann
auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Der Gewinn kann in diesem Fall natürlich auch der nichtbezahlte Kaufpreis eines Original-Bandshirts sein (selbst bedrucken ist billiger).
Man kann den Schaden aber auch dann durch die Lizenzanalogie beziffern (zum Weiterbilden
Link).
Aber wie immer: Wo kein Kläger, da kein Richter.