Ceiwyn
Welt-Boss
- Mitglied seit
- 29.12.2009
- Beiträge
- 4.485
- Reaktionspunkte
- 221
- Kommentare
- 141
- Buffs erhalten
- 100
Da verwechselt ihr etwas. Ihr diskutiert hier über den Sinn von Sicherungsverwahrung, aber der EGMR hat Recht. Kohl hob die damalige Sicherungsverwahrungshöchstdauer von 10 Jahren anno 98 auf, insofern galt "lebenslänglich" bei nicht mehr resozialisierungsfähigen Tätern tatsächlich lebenslänglich. Problem dabei ist, dass es das Rückwirkungsverbot gibt, welches regelt, dass eine Tat zum Tatzeitpunkt klar mit einer bestimmten Strafe bedroht sein muss; die Tat, die jene Täter vor 98 begingen, waren maximal mit 15 + 10 Jahren Sicherheitsverwahrung bedroht. Daher MÜSSEN diese Häftlinge aus rechtlichen Gesichtspunkten nach 10 Jahren Sicherheitsverwahrung entlassen werden. Genau das prangert der EGMR an, weil die Regierung und leider auch die Justiz verfassung- und menschenrechtliche Bestimmungen ignoriert hatte.
Ansonsten gibt eine eine schöne Theorie in der Kriminologie, der ich mich anschließe. Diese sagt im Kern aus, dass man immer versuchen muss, den Täter zuerst abzuschrecken, dann zu resozialisieren und - wenn alle Stricke reißen - ihn unschädlich machen, was unter Todesstrafe oder eben lebenslange Haft bei uns gegeben ist. Problem sind vermutlich eher Gutachter, die einen Täter nicht angemessen prüfen und beurteilen.
Ansonsten gibt eine eine schöne Theorie in der Kriminologie, der ich mich anschließe. Diese sagt im Kern aus, dass man immer versuchen muss, den Täter zuerst abzuschrecken, dann zu resozialisieren und - wenn alle Stricke reißen - ihn unschädlich machen, was unter Todesstrafe oder eben lebenslange Haft bei uns gegeben ist. Problem sind vermutlich eher Gutachter, die einen Täter nicht angemessen prüfen und beurteilen.