Manche Hersteller versuchen, den Handel mit virtuellen Items in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG
ausdrücklich zu verbieten. Diese AGB müssen vom Käufer des Spiels normalerweise dann ausdrücklich akzeptiert werden, wenn er einen Account auf dem Spielserver eröffnet. Weil er sie aber erst nach dem Kauf zu Gesicht bekommt, sind sie nicht rechtswirksamer Bestandteil des Kaufvertrags. Der Käufer muss also die Möglichkeit haben, das Spiel zurückzugeben, wenn er sich mit den erst nachträglich bekannt gewordenen AGB nicht einverstanden erklärt. Nachdem er sie einmal akzeptiert hat, ist dies nicht mehr möglich.
Aber auch dann, wenn ein Spieler die AGB angenommen hat, ist noch nicht gesagt, dass sie rechtswirksam sind. Nach deutschem Recht sind nämlich so genannte überraschende Klauseln unwirksam - also solche, mit denen der Kunde normalerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es auf Inhalt und Gestaltung der Klausel an. Ein pauschaler, auf der Verpackung des Spiels in winziger Schrift angebrachter Hinweis auf ?weitere Bedingungen? reicht beispielsweise sicher nicht aus, um Schikanen verschiedenster Art bei der Anmeldung und dem Betrieb eines Accounts von vornherein als rechtswirksam vereinbart gelten zu lassen. Unabhängig von der Gestaltung sind zudem solche AGB-Klauseln unwirksam, die vom gesetzlichen Leitbild abweichen. Eine solche unzulässige Abweichung ist wohl beispielsweise dann anzunehmen, wenn die AGB eines Online-Spiels den Weiterverkauf des Spielexemplars mitsamt dem dazugehörigen Account verbieten.