Hat schonmal jemand nach gefragt und es kam raus, dass in der Schweiz solche Aktionen verboten sind.
"In der Schweiz sind nach dem Schneeballsystem funktionierende Veranstaltungen durch Art. 43 Abs. 1 der Lotterieverordnung verboten. Der Strafrahmen umfasst Haft bis drei Monate und Buße bis 10'000 Franken (Art. 38 Lotteriegesetz). Je nach Aufbau und Funktionsweise liegt bei Schneeballsystemen auch ein Verstoß gegen das Bankengesetz, gegen das Börsengesetz, gegen das Kollektivanlagengesetz oder gegen das Geldwäschereigesetz vor. So ist auch die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Bank-, Effektenhändler- oder Finanzintermediär-Tätigkeit, ohne entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission verboten."
Bundesamt für Justiz
Die Schneeballsysteme sowie die Preisausschreiben und Wettbewerbe
Eine Unterform der Lotterien sind die so genannten lotterieähnlichen Unternehmungen wie die Schneeballsysteme sowie die Wettbewerbe und Preisausschreiben. Der Bundesrat hat diese im Rahmen des Erlasses der Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV) dem Lotterieverbot unterstellt (Art. 43).
Zu den Schneeballsystemen hat das Bundesamt für Justiz folgende Medienmitteilung veröffentlicht:
Die Schenkkreise sind noch immer illegal! Seit ungefähr Juni 2004 zirkulieren unter potentiell an Schenkkreisen interessierte Personen Fotokopien eines E-Mails, in welchem der Artikel 43 der Lotterieverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV, SR 935.511) zitiert wird. Das Mail stammt zwar vom Bundesamt für Justiz (BJ), jedoch wurden das Datum und der Adressat unkenntlich gemacht. Der Text "Was ist ein Schneeball-System?" mit dem Hinweis, dass das Bundesamt für Justiz die Schenkkreise nicht dem Lotterie-Gesetz zuordnen könne, wurde jedoch widerrechtlich von einer anderen unbekannten Person beigefügt. Es ist völlig ausgeschlossen, dass das BJ eine derartige Aussage gemacht hat. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass das E-Mail des BJ mit dem zitierten Artikel 43 LV verfälscht und für die Anwerbung von Teilnehmern an den illegalen Schenkkreisen missbraucht worden ist.
Bei den Schenkkreisen handelt es sich nach wie vor um ein verbotenes Schneeballsystem gemäss Art. 43 Ziff. 1 LV. Die Teilnahme an den Schenkkreisen wird strafrechtlich verfolgt.
Vielfach ergeben sich im Zusammenhang mit den lotterieähnlichen Unternehmungen auch Berührungspunkte und Fragestellungen zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), für dessen Vollzug das seco zuständig ist.
Vorsicht bei angeblichen Lotteriegewinnen; BJ warnt vor zweifelhaften Schreiben und E-Mails fiktiver Lotterieveranstalter
In der Schweiz sind in letzter Zeit Schreiben und E-Mails in englischer Sprache aufgetaucht, worin den Adressaten angekündigt wird, sie hätten in einer ausländischen Lotterie angeblich einen hohen Geldbetrag gewonnen. Das Bundesamt für Justiz rät dringend davon ab, auf diese Mitteilungen zu reagieren oder gar der Aufforderung für die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für die Zustellung des angeblichen Lotteriegewinns Folge zu leisten.
Die "World Lottery Association" warnt auch vor fiktiven Lotterieunternehmen.
Quelle:
http://www.ejpd.admi...allsysteme.html
+++Schlussfolgerung+++
Auch wenn man Blizzard in einigen Punkten kritisieren kann, so ist die Illegalität des "Werbe einen Freund" Angebotes in der Schweiz eine unumgängliche Hürde, welche die Schweizer ihrer Regierung zu verdanken haben.