Schnellzusammenfassung des nun folgenden Textes:
1. Das werbt einen Freund ist laut Gesetz ein Schneballsystem.
2. Schneeballsysteme sind mit Lotterien gleichzusetzen.
3. Lotterien sind verboten.
4. Sie können genehmigt werden.
5. Welche Ausnahmen zum Erlangen der Genehmigung zutreffen müssen steht genau im Gesetz.
...aber, und das ist hier der wichtigste Punkt:
6. Wenn eine Lotterie genehmigt wird, dann nur für Firmen mit Sitz in der Schweiz.
Fazit: Das Schweizer Gesetzt untersagt ganz klar die Durchführung von "werbt einen Freund."
Auf die Rechtsprechung und Auslegung kommt es an.
Da hast du recht. =)
Siehe mein Edit über dir:
"...Gesetze muss man auch lesen, interpretieren und anwenden können."
Warum denkt ihr muss man Jura studieren?
Wenn man das Gesetz hier:
http://www.buffed.de..._511%2Fa43.html mal anschaut und sieht was alles gestrichen wurde und warum, dann sieht man auch das es hier:
http://www.admin.ch/...9/935.51.de.pdf (Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten) mehr oder weniger eingegliedert wurde, bzw. das sich ersteres sich darauf bezieht. Dazu kommt noch das UWG (Unlauterer Wettbewerbsgesetz) das es zusätzlich noch ergänzt. Aus alles Dreien (und wohl noch mehr) offenbart sich dann dem gelernten Juristen (welche die von Blizzard angestellten Anwälte ja wohl sind) ein grosses Ganzes, was nunmal das schenken fürs werben verbietet.
Ausserdem steht da ja klar das Schneballsysteme den Lotterien gleichzusetzen sind, und im Gesetzt steht auch ganz klar das Lotterien eine Genehmigung bedürfen, d.h. das etwas was gleichgesetzt ist diese auch benötigt.
Nun kann es natürlich sein das Schweizer Firmen diese Genehmigung bekommen, und Blizzard nun eben nicht.
Ohne Genehmingung (die laut Gesetz erforderlich ist) kein "werb einen Freund und bekomme ein Geschenk."
Wer das nun nicht kapiert hat, der will es auch nicht kapieren. Gesetze liest man nicht einzeln, man liest sie im Zusammenhang.
Nochmal in der Zusammenfassung:
Das Gesetz sagt:
Art. 43
Den Lotterien sind gleichgestellt: (<- Wichtig!) 1.alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella- oder Multiplexsystem) zur Anwendung kommt.Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen;
( <- Genau das trifft hier zu!)...und damit im Zusammenhang, wegen dem "Den Lotterien sind gleichgestellt:" aus Artikel 43, muss man folgendes lesen: 935.51, A., I., Artikel 1, Satz 1:
"Die Lotterien sind verboten."
http://www.admin.ch/...9/935.51.de.pdf - Deutlicher geht es kaum!
II. Regelt die Ausnahmen, das Gesetz ist zwar auf Lotterien geschrieben, aber wie gesagt beziehen sich auch andere Teile des Gesetzes (wie Art. 43) darauf. D. h. ähnliche Dinge, die in der Schweiz eben erlaubt sind fallen irgendwie unter diese Ausnahmen.
Nochmal Edit:
Da haben wir doch schon den Knackpunkt:
Art. 6
1 Die Bewilligung darf nur Korporationen und Anstalten des öffentlichen
Rechtes sowie solchen privatrechtlichen Personenvereinigungen
und Stiftungen erteilt werden, welche ihren Sitz in der Schweiz haben
und Gewähr für die richtige Durchführung der Lotterie bieten.
2 Die Bewilligung darf vom Inhaber nicht auf Dritte übertragen werden.
Blizzard Sitz in den USA, Art. 6 vom Lotteriegesetz tritt in Kraft, Laut dem anderen Gesetz Art. 43 ist alles worauf
"Eine solche Veranstaltung liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen;"
zutrifft mit Lotterien gleichzusetzen.
Lotterien sind laut 935.51, A., I., Artikel 1, Satz 1 verboten. Ausnahmen gibt es nur für "
Korporationen und Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie solchen privatrechtlichen Personenvereinigungen und Stiftungen erteilt werden, welche ihren Sitz in der Schweiz haben".
Das Ende vom Lied:
Ich habe euch nun ganz klar rechtlich belegt warum es kein "Werbt einen Freund" in der Schweiz gibt.