sorry ich muss mal 3 Un-bzw. Halbwahrheiten aufklären:
1)
Eltern haften für ihr Kinder....................^^
Den Spruch schonmal gehört? Es gibt nicht umsonst eine Aufsichtsplicht!
Das stimmt nur zum Teil.
Eltern haften immer dann für ihre Kinder wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Diese nimmt mit dem Alter des Kindes ab. Einen 13 jähriger der alleine im Internet surft ist mit Sicherheit keine Verletzung der Aufsichtspflicht.
Also wenn überhaupt einer haftet dann der TE selber.
2)
Lol. Ignorieren.
Wenn die nicht richtig sagen, das es was kostet, und es zb nur in kleiner Schrift unter dem Formular/Nutzungsbestimmungen steht, können die dir eh nichts anhaben. Diese Idioten haben einen Trump in der Hand: Die Angst. Manche fallen auf die Fakemails mit den Gerichtsdrohungen rein, aufgrund ihrer Angst und zahlen dann wirklich.
Bitte nur die Mahnungen ignorieren
Sollte ein Mahn
bescheid kommen (wird über das Gericht verschickt, auffälliger Umschlag) den NICHT ignorieren, sondern sich spätestens jetzt Hilfe holen von jemanden der sich auskennt.
3)
Die Sache ist ganz einfach. Du bist ab 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Das heißt im Klartext, du darfst eigentlich bis zum Alter von 18 Jahren NUR MIT EINER UNTERSCHRIFT deiner Eltern irgendetwas kaufen. Jeder der die ohne Unterschrift etwas verkauft macht sich im eigentlichen Sinne strafbar. Nur hier wird das nicht so streng gesehen.
In deinem Fall hast du keine Unterschrift deiner Eltern, also is das Geschäft nicht gültig. Egal wie sehr sich die sträuben, das Geschäft ist ungültig da du nicht Geschäftstüchtig bist.
Nein der TE darf im Rahmen des Taschengeldparagraphen (
http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldparagraph) auch selber gültige Geschäfte tätigen!
Nein man macht sich ganz ganz sicher nicht strafbar wenn man mit einem unter 18 jährige ein Geschäft abschließt. Im schlimmsten Fall hat man halt nur die Arschkarte, wenn das Geschäft tatsächlich ungültig war.
Meiner Ansicht nach (bin kein Anwalt) wäre es am klügsten, der Vater würde der Firma gegengüber klarstellen, dass sein Sohn das Geschäft NICHT im Rahmen des Taschengeldparagraphen abgeschlossen hat. Er habe ihm ausdrücklich verboten sein Taschgengeld im Internet auszugeben.
Damit ist tatsächlich kein gültiges Geschäft zustande gekommen, denn Taschengeldparagraph ist raus (Vater hat widersprochen). Somit ist das Geschäft schwebend unwirksam bis zur Zustimmung der Eltern und die gibt es nicht.
Müsste so funktionieren, aber natürlich nochmal bei einem Anwalt gegenchecken.