Weil der Nutzer den Film ja nur angesehen, nicht aber dauerhaft gespeichert und dann weiter verteilt hat, sind die hohen Schadenersatzforderungen der üblichen Tauschbörsenverfahren unwahrscheinlich. Theoretisch wären dem Rechteinhaber nur die Einnahme aus einem unterbliebenen Kinobesuch entgangen. Mit anderen Worten, es lohnt sich kaum, tatsächlich einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Bei der Abmahnung müsste der Nutzer auch die Anwaltsgebühren tragen. Im Rahmen der letzten Aktualisierung des Urheberrechts wurden die bei derart gelagerten Urheberrechtsfällen auf 100 Euro begrenzt.