Wie oben schon erwähnt:
Es ist ein Urteil, dass dort ergangen ist, da wurde kein neues Gesetz erlassen, sondern lediglich klargestellt wie bestehende Gestetze auszulegen sind. Von daher ist das auch nicht unbedingt nur eine reine Empfehlung für den BGH. Der BGH und jedes andere Gericht in Deutschland wird dem lediglich dann nicht folgen wenn die nationale Rechtsprechung dem eindeutig entgegensteht und für den Fall gäbe es wahrscheinlich ein Verfahren gegen die BR Deutschland seitens der EU.
Und dieses Urteil besagt letztlich nichts anderes als dass Software dem gleichen Erschöpfungsgrundsatz unterliegt wie ein materieller Gegenstand.
Sprich: sobald der Kauf getätigt wurde kann der Käufer mit seinem Eigentum machen was er will. Also auch gebraucht weiterverkaufen.
Maßnahmen des Herstellers um dies zu unterbinden sind damit zunächsteinmal illegitime Eingriffe in die Eigentumsrechte des Kunden.
Im Klartext: es geht den Hersteller schlicht nichtsmehr an, was ich als Käufer mache solange ich keine
geistigen Eigentumsrechte verletze.
Und es geht den Hersteller auch nichts an ob ich dieses Stück Software nun neu oder gebraucht erwerbe.
Ich benötige de facto nichtmal eine "Lizenz" zur Nutzung der Software, eben weil jede weitere Einflußnahme der Herstellers meinem Eigentumsrecht entgegensteht und mir die reine zweckgemäße Nutzung nicht versagt werden darf. Die Nutzung von Serverstrukturen bei MMOs sind ein anderes Thema, aber auch da könnte es haarig werden, beispielsweise wenn Banns an einem Cd-key und nicht an dem betreffenden Benutzer hängen.
Solange jedenfalls nicht eindeutig ein Miet- oder Leasingvertag abgeschlossen wird, der von vornerherein nur eine zeitlich begrenzte Nutzung vorsieht ist erstmal von einem Kauf und damit Erwerb von Eigentumsrechten auszugehen. Lizenzvereinbarungen, die erst nach dem Kauf einsehbar und bestätigt werden müßten sind zumindest in dem Punkt nichtig. Sie könnten selbst dann nichtig sein, wenn sie vor dem Kauf bestätigt werden müßten.
Das wäre im Einzelfall wieder eine Sache für die Gerichte inwiefern eine Einschränkung der Eigentumsrechte im Rahmen der Vertragsfreiheit rechtmäßig wäre.
Welche Auswirkungen das nun auf auf die gängige Praxis hat bleibt trotzdem abzuwarten.
Recht haben und Recht bekommen bleibt eben weiterhin ein Unterschied zumal grade die Oracleanwälte wahrlich orakelhaft angekündigt haben dies so nicht hinzunehmen. Soll heißen: Da wird demnächst eine Menge Lobbyarbeit fällig.
Aber irgendwie bin ich dennoch recht gespannt darauf, ob und wann die ersten Abmahnungen und Unterlassungserklärungen seitens der Verbraucherschutzzentralen rausgehen.
Ahja: wer selber nachlesen will:
EuGH