Thoor
Raid-Boss
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Ja Dini lebt noch war vorhin in ICQ unterwegs.
dini ist nice :<
Ja Dini lebt noch war vorhin in ICQ unterwegs.
Schon, ja is warm...
ja dini lebt noch, aber is selten bis garnichtmehr hier :<
Ich hoffe für dich, dass du nicht wirklich glaubst, dass ich so etwas mache? Dafür ist selbst mir meine Zeit zu schade o.O
Ich muss sagen, das macht mich jetzt schon ein bisschen an.kannst das wasser von meinem arm ablecken![]()
jap zu warm deshalb sind noch so viele aktiv hier .. xD
Ich hoffe für dich, dass du nicht wirklich glaubst, dass ich so etwas mache? Dafür ist selbst mir meine Zeit zu schade o.O
Wieso ist Steam überlastet, WIESO WIESO WIESO????
Und wieso bin ich bitte Lillyans Weibchen? Ich bin Mitglied!
Nö, ich schau nur ab und zu mal rein. Rein zur Belustigung, immerhin gibt es da ja massig "Vollhonks"![]()
Ich muss sagen, das macht mich jetzt schon ein bisschen an.![]()
ich hab nicht geschrieben du bist ihr weibchen sondern umgekehrt -.- weil ihr beide niemals humor zeigt und immer so hart durchgreift =(
und es ist nicht zu warm, es ist angenehm warm, alles unter 40 grad ist nicht zu warm -.-
jetzt wo ich euch beide so bildlich in meinem kopf habe, ja das macht mich jetzt auch etwas an![]()
Wus? Du verbringst jede Nacht mehrere Stunden in einem Forum, dessen Leitung Du gekauso scheiße findest wie 90% der User. So schade kann es Dir um Deine Zeit nicht sein.![]()
Apropos Hitze:
ICH SCHMELZEEEEEEEEEEEEE
jetzt wo ich euch beide so bildlich in meinem kopf habe, ja das macht mich jetzt auch etwas an![]()
Dann bist Du ja unter Gleichgesinnten.Nö, ich schau nur ab und zu mal rein. Rein zur Belustigung, immerhin gibt es da ja massig "Vollhonks"![]()
Im deutschen Strafrecht ist die Beamtenbeleidigung kein eigener Tatbestand.
Ein Beamter ist hier nicht anders gestellt als ein anderer Bürger.
Es handelt sich also um eine „normale" Beleidigung gemäß § 185 StGB.
Dennoch gibt es bei der Beleidigung eines Amtsträgers, der nicht zwingend Beamter sein muss,
eine verfahrensrechtliche Besonderheit:
Während die Straftat grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird,
kann gemäß § 194 Abs. 3 StGB bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen:
Außerdem wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht,
so dass es weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens nach § 153 , 153a StPO kommt.
20k Posts Du meinst wohl 2k ... die anderen 18k .... na Du weißt schon ...... 20.000 Posts ...
Wenn wir alle so warm sind, warum reiben wir uns dann nicht gegenseitig mit Eiswürfeln ab?