X-orzist
Rare-Mob
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Dazu gibt es folgende Adresse:
Blizzard Entertainment Vivendi Universal Games Deutschland. Paul-Ehrlich-Str. 1, 63225 Langen, Hessen. T: 06103/9940-0 F: 06103/9940155
Zuständige Datenschutzbehörde ist
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Datenschutz
- Kollegiengebäude -
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/12-0
Telefax: 06151/12-5794
E-Mail: Datenschutz@rpda.hessen.de
Homepage: http://www.rp-darmstadt.hessen.de/
Wenden Sie sich dorthin. Die Behörde wird prüfen, ob die deutsche Blizzard-Gesellschaft belangt werden kann.
Dabei wird es wohl auf folgede §§ ankommen:
§ 2a Europäisches Sitzland
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des
Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies
ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im
Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei
audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters
a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den
audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des
audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame
Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der
Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher
Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten
Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort
der Hauptniederlassung.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt
sich innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG das Sitzland des
Diensteanbieters nach dem Ort, an dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des
Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung
mit der Wirtschaft dieses Landes weiter besteht.
(4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, bei denen nach den Absätzen
2 und 3 kein Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/ EWG
festgestellt werden kann, unterliegen dem deutschen Recht, sofern sie
a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder
b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
Der komplette Rechteverzicht laut AGB dürfte rechtlich kaum Bestand haben. Auch facebook musste eine entsprechende Klausel zurücknehmen. Ob deutsches Recht anwendbar ist, wird die Aufsichtsbehörde feststellen.
Blizzard Entertainment Vivendi Universal Games Deutschland. Paul-Ehrlich-Str. 1, 63225 Langen, Hessen. T: 06103/9940-0 F: 06103/9940155
Zuständige Datenschutzbehörde ist
Aufsichtsbehörde
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat Datenschutz
- Kollegiengebäude -
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/12-0
Telefax: 06151/12-5794
E-Mail: Datenschutz@rpda.hessen.de
Homepage: http://www.rp-darmstadt.hessen.de/
Wenden Sie sich dorthin. Die Behörde wird prüfen, ob die deutsche Blizzard-Gesellschaft belangt werden kann.
Dabei wird es wohl auf folgede §§ ankommen:
§ 2a Europäisches Sitzland
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des
Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies
ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im
Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG bestimmt sich bei
audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf das Sitzland des Diensteanbieters
a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern dort die wirksame Kontrolle über den
audiovisuellen Mediendienst ausgeübt wird, und
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des
audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die wirksame
Kontrolle über den audiovisuellen Mediendienst nicht in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittland ausgeübt wird, an dem sich der Ort der
Hauptniederlassung befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein wesentlicher
Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten
Personals an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich das Sitzland nach dem Ort
der Hauptniederlassung.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt
sich innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG das Sitzland des
Diensteanbieters nach dem Ort, an dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des
Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung
mit der Wirtschaft dieses Landes weiter besteht.
(4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf, bei denen nach den Absätzen
2 und 3 kein Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/ EWG
festgestellt werden kann, unterliegen dem deutschen Recht, sofern sie
a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke oder
b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten nutzen.
Der komplette Rechteverzicht laut AGB dürfte rechtlich kaum Bestand haben. Auch facebook musste eine entsprechende Klausel zurücknehmen. Ob deutsches Recht anwendbar ist, wird die Aufsichtsbehörde feststellen.