Ceiwyn
Welt-Boss
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§288 BGB sind Verzugszinsen.
Stimmt, hab ich verwechselt.
Rechtfertigt nichts eine Tötung.
Rechtlich sind Tiere nun mal Gegenstände und wenn Gegenstände eine Gefahr darstellen, dürfen sie beseitigt werden. Sicherlich muss man bei Hunden einen höheren Maßstab anlegen als bei realen Gegenständen. Trotz allem ist eine Tötung gerechtfertigt, wenn dein eigenes Leben durch den Hund unmittelbar bedroht ist (und keine Hilfe in Sicht ist). Wenn der Hundehalter in der Nähe ist, sieht das anders aus als bei einem freilaufenden Hund.