Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger (der Landkreis oder die kreisfreie Stadt) dem Auszug zugestimmt hat. Es muss zugestimmt werden, wenn
* die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
* der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
* ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Kein Arbeitslosengeld II bekommen Sie, wenn Sie Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe beziehungsweise Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben. Bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht im Übrigen ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern, der ebenfalls vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld II ist.