@schneemaus
Heißt das, wenn bereits die Totenglocken für den Patienten läuten, darf der Rettungsdienst keine Infusion legen, obwohl es lebensrettend wäre? (keine Ahnung, wann sowas eintritt. z.B. schwerer allergischer Schock vielleicht)
Ach, den Satz hier habe ich nicht recht verstanden:
"Zudem mussten bereits Rettungsassistenten trotz leitliniengerechter Versorgung arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten, da Notärzte dieses bei deren Arbeitgeber gefordert haben."
Fordern die Notärzte Konsequenzen, weil der RettAss 'mehr' getan hat, als dem Notarzt recht war oder weil der RettAss den Patienten leitliniengetreu verrecken lassen musste?
Das heißt, wenn es nach der Bundesärztekammer ginge, dürften RettAss gar nix mehr. Momentan gilt das noch unter der so genannten "Notkompetenz", die es per se gar nicht gibt, sondern unter dem Gesetz des "Rechtfertigenden Notstands" läuft. Dabei ist es von Bundesland zu Bundesland, ach, was red ich, von Rettungsdienstbereich zu Rettungsdienstbereich unterschiedlich, was RettAss dürfen. In manchen Bereichen dürfen Zugänge gelegt und diverse Medikamente bis hin zu BTMs wie Morphin gegeben werden, in anderen Rettungsdienstbereichen darf nicht mal ein Zugang gelegt werden. Auch ein schönes Beispiel: In manchen Rettungsdienstbereichen darf bei nem Krampfanfall (beim Erwachsenen) Dormicum gegeben weren (was auch sinnvoll ist), in anderen Rettungsdienstbereichen soll man eine Tavor in die Backentasche des Patienten schieben. Wer fummelt denn freiwillig nem krampfenden Patienten im Mund rum?!
Ersteres. Es gibt Notärzte und ärztliche Leiter, die Rettungsassistenten auch mal anzeigen, wenn sie dem Patienten mehr oder weniger das Leben gerettet haben, indem sie nen Zugang gelegt und ein Medikament verabreicht haben. Beigebracht wird es in der Ausbildung, in der Klinik lernt man dann, Zugänge zu legen, zu intubieren und und und (steht ja auch da, dass das, wenn's nach BAND geht, auch nicht mehr beigebracht werden soll) und dann kann man's, darf's aber nicht. Natürlich müssen bei jedem Medikament Wirkungen, Nebenwirkungen, Indikationen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen etc. bekannt sein, was man verabreichen will, aber wenn ich eine Maßnahme beherrsche und beigebracht bekomme, sollte ich sie auch durchführen dürfen. Wobei das mit dem Beibringen auch so eine Sache ist, denn es gibt große qualitative Unterschiede, was die Schulen angeht. In der einen lernen angehende RettAss, Medikamente wirklich zu
verstehen, in der anderen geht es nur um auswendig lernen. Man sieht, eine Reform des Rettungsassistentengesetzes und eine Reform der Ausbildung ist dringend notwendig. Deswegen ja auch der Entwurf zum neuen "Notfallsanitäter", der eine klar geregelte, dreijährige Berufsausbildung vorsieht. Was allerdings immer noch etwas schwammig ist, ist die Formulierung, was der NotSan denn dann darf: "Ohne konkrete Maßnahmen zu nennen, ist in dem Entwurfstext vom eigenständigen „Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen“ die Rede, „die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten standardmäßig zu bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen vorgegeben, überprüft und verantwortet werden“." (Quelle: rettungsdienst.de)
Übrigens kenn ich so nen Fall aus meinem Umkreis, den schreib ich dir allerdings per PN. Falls du noch mehr wissen magst, kannst ja dann auch gerne nachfragen