Ihr versteht das nicht oder? Wie verkauft Ihr denn bitte ein Spiel, wie wollt Ihr das der Person verkaufen? Wollt Ihr das Spiel per E-Mail schicken oder was? Das ist unmöglich und Ihr verfügt auch keine Rechte über die Download Server von Blizzard.
Du hast es nicht verstanden. Es ist vollkommen irrelevant ob du die CD als CD im Laden kaufst
oder eine Datei im Downloadshop. Auch wenn du ein Spiel digital kaufst und es von den Servern von BLizzard herunter lädst
zählt es rechtlich wie eine CD. Du darfst dein "Downloadticket bei Blizzard" weiter verkaufen
und der Käufer darf es von Blizzard herunter laden. Begründung steht im Urteil
Wie geht das? Du hast eine Lizenz gekauft...
War bei Oracle auch so. Sie Urteil
Ebenso, du möchtest gekaufte Musik von iTunes verkaufen. Wie geht das?
Siehe Urteil. Die gekaufte MP3 ist wie eine CD mit einem Musikstück drauf
(solange es als einzelne MP3 verkauft wurde, verstückelt war laut Urteil ja nicht erlaubt).
Wenn du die gekaufte MP3 verkaufen willst geht das ganz einfach. Du schickst die MP3 an den Käufer
und musst sie bei dir löschen. Ganz einfach
War bei Oracle auch so. Sie Urteil
Die strittige Frage ist nur, wie werden Accounts behandelt.
Du hast eine Lizenz gekauft, bei dem Spiel von Diablo 3 und diese benutzt. Ab diesem Punkt ist diese nicht mehr zum Weiterverkauf oder Rückgabe gültig. Ebenso ist diese an einen Account geknüpft, d.h du müsstest den ganzen Account verkaufen.
So würde ich das auch verstehen. Also dann den ganzen Account verkaufen. Wieso auch nicht?
Wird unheimlich spannend was die Gerichte zu so einem Thema sagen
Bei digitalen Downloads oder Spielen die z.B. mit dem Battle.net Account verknüpft sind wird es aber schwierig. Denn du selber kannst dein Diablo oder WoW ja nicht auf einen anderen B-net Account transferieren; das müsste Blizzard für dich machen.
Genau hier wird es schwierig, denn so etwas kann von vornherein ausgeschlossen werden, und dann sind deine Lizenzen praktisch nicht verkäuflich.
Die Frage ist also ob Blizzard die Übertragung vorher ausgeschlossen hat, und wenn ja ob sie sich evtl. doch kulant zeigen.
Wirklich spannend ist das bei PC-Spielen aber eigentlich nicht. Wesentlich interessanter wird es bei teurer Software in Verbindung Support-Verträgen, etc..
Doch ich würde es gerade da spannend finden; okay nicht gerade lohnend aber spannend ;-)
Gut möglich dass du recht hast und die Lizenzen hier anders behandelt werden.
Ich sehe es allerdings anders. Ich zitiee aus dem Urteil
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder
nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines
Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an
dieser Kopie erhält
Soweit alles klar. Wir erwerben ein Lizenzvertrag und fügen WoW dem BNet Account hinzu.
Wir erhalten das uneingeschrenkte Nutzungsrecht an WoW Abbo Gebühren zu bezahlen falls wir spielen wollen;
wir müssen WoW allerdings nie wieder kaufen.
so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein
ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an
dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag
eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr
widersetzen.
Bäm. Das Urteil sagt klar, dass das Eigentum an der Kopie übertragen wird. Das Wörtchen Eigentum ist interessant.
Die Kunden sind also eben nicht nur Lizenznehmer der Software sondern Eigentümer der Software. Eigentümer!
Und dann nochmal BÄM. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine Veräußerung untersagt ist eine Veräußerung rechtlich zulässig.
Für mich sagt das ganz klar, dass Klauseln in Lizenzvereinbarungen, die die Veräußerung untersagen nichtig sind.
Ich find es aber noch viel Interessanter, dass klipp und klar gesagt wird, dass die Käufer der Software
EIGENTÜMER der Software sind.
Wenn ich betrachte, was schon eine einfache Namensänderung eines Chars kostet oder ein Servertransfer, dann wird Blizz liebend gerne alte Lizenzen neu vergeben.
Das "freimachen/reseten" der Lizenz kostet dann halt 30 Euro und dafür kann man sie neu verwenden und du kannst sie verkaufen.
Denn ihren Arbeitsaufwand um deine Lizenz aus dem System zu löschen, werden sie sich auf alle Fälle bezahlen lassen.
Vielleicht, vielleicht auch nicht. Ich könnte mir schon vorstellen dass sie dies bei WoW sogar unterstützen.
Das meiste Geld wird bei WoW doch eh mit dem Abo verdient. Bei D3 wird es schwierig aber vielleicht führen sie
wirklich eine BNet Namensänderung für 150 € ein xD
1. Welches Gesetz?
2. du bist der vielleicht der Besitzer eines Keys für ein Spiel. Eigentümer ist Blizzard.
3. Ich drück dir die Daumen! Kämpfende soll man unterstützen. Auch wenn es keinen Sinn macht.
zu 1.) Richtlinie 2009/24/EG
zu 2.) nein, du bist Eigentümer der Kopie. Siehe Urteil ;-)
Wieviel hat der Konzern eingenommen? 50€ für ihr Spiel, wo mehrere Entwickler dran saßen und welches Jahre von Entwicklungszeit gekostet hat.
Stimmt. Allerdings werden die meisten Gegenstände erst nach einiger Nutzungszeit verkauft und vermutlich werden gebrauchte Spiele
nicht nach 2-3 Wochen verkauft sondern nach 2-3 Jahren und damit sind sie für die Hersteller eh fast irrelevant.
Das mit ACC Handel is ganz einfach für die zu lösen:
- Der Kunde ist der Besitzer, er darf ihn benutzen.
- Der Entwickler ist der Eigentümer, ihm gehört der ACC er kann damit machen was er will.
So einfach ist das. Warum ich dann das Spiel nicht verkaufen darf? Weil das Spiel im Acc steht und wie oben steht ist der Entwickler der Eigentümer .
Doof nur dass im Urteil steht dass der Kunde der Eigentümer ist ;-)
Kauf ein Spiel das aktiviert werden muss oder Musik mit DRM, dann geht es in beiden Fällen erstmal nicht.
Spannende Frage... Aber was ist wenn der DRM so zählt wie ein Download? Der DRM ist die Zugangsberechtigung zu den Daten,
wie der Download bei Oracle. In diesem Fall wäre es vom Urteil gedeckt.
Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede
Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den
rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt
werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für
die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in
diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer
herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms
anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen
Erwerber erforderlich ist.
Das heißt man darf die Software verfielfältigen um die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.
Ich kann mir nur schwer vorstellen wieso dies bei Accounts nicht auch so sind. Diese
sind doch nur eine andere Version von Downloadslots bzw. eine andere Auslegung der Lizenz.
Da im Urteil deutlich drin steht, dass man es trotz gegensätzlicher Klausel verkaufen darf
sehe ich keinen Grund wieso dies nicht auch für Accounts gelten soll
Aber es wird spanned, ich bin mal gespannt wie es in den nationalen Gerichten weiter geht.
Vielleicht gibt es ja sogar bald ein Grundsatzurteil