Spiel dürfen verkauft werden! Me vs Blizz

Warum sollte ich das dann nicht bei Software auch so machen?

Darfst du doch.
Kauf beim MediaMarkt ein Spiel oder eine CD und du kannst sie weiterverkaufen.

Kauf ein Spiel das aktiviert werden muss oder Musik mit DRM, dann geht es in beiden Fällen erstmal nicht.
 
Ihr versteht das nicht oder? Wie verkauft Ihr denn bitte ein Spiel, wie wollt Ihr das der Person verkaufen? Wollt Ihr das Spiel per E-Mail schicken oder was? Das ist unmöglich und Ihr verfügt auch keine Rechte über die Download Server von Blizzard.

Du hast es nicht verstanden. Es ist vollkommen irrelevant ob du die CD als CD im Laden kaufst
oder eine Datei im Downloadshop. Auch wenn du ein Spiel digital kaufst und es von den Servern von BLizzard herunter lädst
zählt es rechtlich wie eine CD. Du darfst dein "Downloadticket bei Blizzard" weiter verkaufen
und der Käufer darf es von Blizzard herunter laden. Begründung steht im Urteil

Wie geht das? Du hast eine Lizenz gekauft...

War bei Oracle auch so. Sie Urteil

Ebenso, du möchtest gekaufte Musik von iTunes verkaufen. Wie geht das?

Siehe Urteil. Die gekaufte MP3 ist wie eine CD mit einem Musikstück drauf
(solange es als einzelne MP3 verkauft wurde, verstückelt war laut Urteil ja nicht erlaubt).
Wenn du die gekaufte MP3 verkaufen willst geht das ganz einfach. Du schickst die MP3 an den Käufer
und musst sie bei dir löschen. Ganz einfach

War bei Oracle auch so. Sie Urteil


Die strittige Frage ist nur, wie werden Accounts behandelt.
Du hast eine Lizenz gekauft, bei dem Spiel von Diablo 3 und diese benutzt. Ab diesem Punkt ist diese nicht mehr zum Weiterverkauf oder Rückgabe gültig. Ebenso ist diese an einen Account geknüpft, d.h du müsstest den ganzen Account verkaufen.

So würde ich das auch verstehen. Also dann den ganzen Account verkaufen. Wieso auch nicht?
Wird unheimlich spannend was die Gerichte zu so einem Thema sagen



Bei digitalen Downloads oder Spielen die z.B. mit dem Battle.net Account verknüpft sind wird es aber schwierig. Denn du selber kannst dein Diablo oder WoW ja nicht auf einen anderen B-net Account transferieren; das müsste Blizzard für dich machen.
Genau hier wird es schwierig, denn so etwas kann von vornherein ausgeschlossen werden, und dann sind deine Lizenzen praktisch nicht verkäuflich.
Die Frage ist also ob Blizzard die Übertragung vorher ausgeschlossen hat, und wenn ja ob sie sich evtl. doch kulant zeigen.

Wirklich spannend ist das bei PC-Spielen aber eigentlich nicht. Wesentlich interessanter wird es bei teurer Software in Verbindung Support-Verträgen, etc..

Doch ich würde es gerade da spannend finden; okay nicht gerade lohnend aber spannend ;-)
Gut möglich dass du recht hast und die Lizenzen hier anders behandelt werden.

Ich sehe es allerdings anders. Ich zitiee aus dem Urteil
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder
nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines
Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an
dieser Kopie erhält
Soweit alles klar. Wir erwerben ein Lizenzvertrag und fügen WoW dem BNet Account hinzu.
Wir erhalten das uneingeschrenkte Nutzungsrecht an WoW Abbo Gebühren zu bezahlen falls wir spielen wollen;
wir müssen WoW allerdings nie wieder kaufen.

so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein
ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an
dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag
eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr
widersetzen.
Bäm. Das Urteil sagt klar, dass das Eigentum an der Kopie übertragen wird. Das Wörtchen Eigentum ist interessant.
Die Kunden sind also eben nicht nur Lizenznehmer der Software sondern Eigentümer der Software. Eigentümer!
Und dann nochmal BÄM. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine Veräußerung untersagt ist eine Veräußerung rechtlich zulässig.

Für mich sagt das ganz klar, dass Klauseln in Lizenzvereinbarungen, die die Veräußerung untersagen nichtig sind.
Ich find es aber noch viel Interessanter, dass klipp und klar gesagt wird, dass die Käufer der Software
EIGENTÜMER der Software sind.



Wenn ich betrachte, was schon eine einfache Namensänderung eines Chars kostet oder ein Servertransfer, dann wird Blizz liebend gerne alte Lizenzen neu vergeben.
Das "freimachen/reseten" der Lizenz kostet dann halt 30 Euro und dafür kann man sie neu verwenden und du kannst sie verkaufen.
Denn ihren Arbeitsaufwand um deine Lizenz aus dem System zu löschen, werden sie sich auf alle Fälle bezahlen lassen.
Vielleicht, vielleicht auch nicht. Ich könnte mir schon vorstellen dass sie dies bei WoW sogar unterstützen.
Das meiste Geld wird bei WoW doch eh mit dem Abo verdient. Bei D3 wird es schwierig aber vielleicht führen sie
wirklich eine BNet Namensänderung für 150 € ein xD



1. Welches Gesetz?
2. du bist der vielleicht der Besitzer eines Keys für ein Spiel. Eigentümer ist Blizzard.
3. Ich drück dir die Daumen! Kämpfende soll man unterstützen. Auch wenn es keinen Sinn macht.
zu 1.) Richtlinie 2009/24/EG
zu 2.) nein, du bist Eigentümer der Kopie. Siehe Urteil ;-)

Wieviel hat der Konzern eingenommen? 50€ für ihr Spiel, wo mehrere Entwickler dran saßen und welches Jahre von Entwicklungszeit gekostet hat.

Stimmt. Allerdings werden die meisten Gegenstände erst nach einiger Nutzungszeit verkauft und vermutlich werden gebrauchte Spiele
nicht nach 2-3 Wochen verkauft sondern nach 2-3 Jahren und damit sind sie für die Hersteller eh fast irrelevant.



Das mit ACC Handel is ganz einfach für die zu lösen:

- Der Kunde ist der Besitzer, er darf ihn benutzen.
- Der Entwickler ist der Eigentümer, ihm gehört der ACC er kann damit machen was er will.

So einfach ist das. Warum ich dann das Spiel nicht verkaufen darf? Weil das Spiel im Acc steht und wie oben steht ist der Entwickler der Eigentümer .

Doof nur dass im Urteil steht dass der Kunde der Eigentümer ist ;-)



Kauf ein Spiel das aktiviert werden muss oder Musik mit DRM, dann geht es in beiden Fällen erstmal nicht.


Spannende Frage... Aber was ist wenn der DRM so zählt wie ein Download? Der DRM ist die Zugangsberechtigung zu den Daten,
wie der Download bei Oracle. In diesem Fall wäre es vom Urteil gedeckt.

Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das
ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede
Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den
rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt
werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für
die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in
diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer
herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms
anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen
Erwerber erforderlich ist.

Das heißt man darf die Software verfielfältigen um die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten.


Ich kann mir nur schwer vorstellen wieso dies bei Accounts nicht auch so sind. Diese
sind doch nur eine andere Version von Downloadslots bzw. eine andere Auslegung der Lizenz.
Da im Urteil deutlich drin steht, dass man es trotz gegensätzlicher Klausel verkaufen darf
sehe ich keinen Grund wieso dies nicht auch für Accounts gelten soll


Aber es wird spanned, ich bin mal gespannt wie es in den nationalen Gerichten weiter geht.
Vielleicht gibt es ja sogar bald ein Grundsatzurteil
 
Für mich sagt das ganz klar, dass Klauseln in Lizenzvereinbarungen, die die Veräußerung untersagen nichtig sind.
Ich find es aber noch viel Interessanter, dass klipp und klar gesagt wird, dass die Käufer der Software
EIGENTÜMER der Software sind.
Spannende Frage.
Ich sehe das eher so, dass es um das Eigentumsrecht an der Lizenz geht (juristisch berstimmt nicht korrekt ausgedrückt :-) )
D.h. ich erwerbe die Lizenz, kann dann frei über sie Verfügen, und sie so eben auch wieder veräußern.

Dementsprechend kann es gut sein, dass das man in der Lizenzvereinbahrung einen Weiterverkauf nicht ausschließen kann, allerdings nur weil die Lizenvereinbahrung der falsche Ort für eine solche Klausel ist.
Ein Gebrauchtwagen-Händler darf ja auch nicht in die AGBs schreiben, dass seine Autos wahrscheinlich nur noch 50km weit fahren. Er darf aber trotzdem ein Schrottauto als Schrottauto verkaufen.
 
@zampata:

Schön, du hast laut Urteil das Eigentumsrecht an der Lizenz. Aber laut der AGB von Blizzard hast du kein Eigentumsrecht an dem ACC. Also was bringt es dir? NICHTS.

9.2 Account. UNBESCHADET ABWEICHENDER BESTIMMUNGEN IN DER VORLIEGENDEN VEREINBARUNG ERKENNEN SIE AN UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS SIE KEINERLEI EIGENTUMSRECHT ODER SONSTIGE EIGENTÜMERRECHTLICHE INTERESSEN AN DEM ACCOUNT HABEN, UND SIE ERKENNEN WEITERHIN AN UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS ALLE RECHTE AN DEM ACCOUNT JETZT UND JEDERZEIT BEI BLIZZARD LIEGEN UND BLIZZARD ZUGUTE KOMMEN. Accountübertragungen werden von Blizzard nicht anerkannt. Sie sind nicht berechtigt, einen Account zu kaufen, zu verkaufen, zu verschenken oder damit zu handeln oder einen Account zum Kauf, Verkauf, als Geschenk oder zum Handel anzubieten, und alle derartigen Versuche gelten als null und nichtig.

Oh nein... Du erklärst dich laut Blizzard auch noch bereit kein Interesse an dem Eigentumsrecht zu haben...

Damit du deine Blizz Spiele verkaufen kannst, bräuchtest du ein zweites Urteil was diesen AGB teil aushebt oder dir das Recht gibt die Lizenz vom ACC zu lösen um sie zu verkaufen.

Edit: Hier auch nochmal zum Nachlesen

Wenn es für Steam gilt, gilt das auch für Blizz.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Der springende Punkt hier ist der, dass es hier um die Zahlung eines Entgeltes geht, durch den der Rechteinhaber dir ein uneingeschraenktes Nutzungsrecht ueberlaesst im Gegenzug.

Ueberlaesst er dir jedoch im Gegenzug lediglich ein eingeschraenktes Nutzungsrecht, uebertraegt er dir keineswegs das Eigentum, und genau das duerfte bei monatlichen Zahlunen ja der Fall sein. Sonst muesste die naemlich auch niemand mehr zahlen. Du erhaelst im Gegenzug fuer deine Zahlung von 50 Euro, einmalig das Spiel als Kauf- oder Downloadversion, sprich die Box, Datentraeger, etc oder eben das Recht dir die entsprechende Software herunterzuladen. Erst durch deine Zahlung von Abogebuehren erwirbst du das eingeschraenkte Nuztungsrecht, du darfst naemlich nur einen Monat spielen und auch nicht an der Software herumpfuschen.

Bleiben wir bei schoenen Auto-Vergleichen:

Du kaufst ein Auto, nun kannst du damit machen was du willst, hast uneingeschraenktes Nutzungsrecht
Du mietest ein Auto, zahlst also pro Monat eine 'Abogebuehr', wem gehoert der Wagen nun wohl und darfst du den jetzt mal eben chiptunen?
Leasing ist eine Sonderform, du zahlst an, bekommst dafuer den Wagen, Schluessel, etc, und zahlst eine monatliche Nutzungsgebuehr, zahlst du die nicht mehr, geht der Wagen wieder in den Besitz des Leasinggebers ueber.
 
Schau mal über den Tellerrand. Hier geht es nicht um WoW & Co.
Dabei geht es hauptsächlich eigentlich um ganz andere Software, die oft noch nicht mal was mit Spielen zu tun hat.


Falsch. In dem Urteil geht es nicht um Spieleoftware. HIER geht es dem TE um eine Spielesoftware.

Jetzt kannst du dir noch mal überlegen. Warum sich jemand ein Spiel gebraucht kaufen soll, wenn er es auch für ca. den gleichen Preis, weniger Aufwand und mehr Sicherheit neu bekommt?
 
Das Urteil sagt nur das es zulässig ist Software wieder zu verkaufen, aber das dir der Hersteller es über Accounts "verbieten" kann. Du kannst dir Half-Life2, Diablo3, WoW, Starcraft2, COD, BF, etc. pp. alles Neukaufen und (weil du so ein netter Mensch bist) wieder gebraucht verkaufen. Darfst halt nur nich das Spiel einem Blizz, Origin oder Steam ACC zuweisen.

Dein Office 2010 Lizenz, Windows 7 Lizenz, Photoshop, Sony Vegas, etc. pp. darfst du alles als gebraucht verkaufen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zum tausendsetenmal: Software darfst du auch weiterverkaufen. Mir ist kein Fall bekannt wo eine Softwarefirma rechtliche Mittel ergriffen hat gegen das verkaufen von gebrauchter Software. Mit AUsnahme natürlich von Oracle in dem Gerichtsverfahren wo es gerade drum geht.

Es geht nicht um den Weiterverkauf der Software sondern der Lizenz. Das ist ein riesiger Unterschied.

Microsoft geh übrigens auch gerichtlich gegen den Weiterverkauf von Lizenzen vor.
 
Es geht nicht um den Weiterverkauf der Software sondern der Lizenz. Das ist ein riesiger Unterschied.

Für mich nicht. Die meisten Softwareprodukte besitzen eine Lizenz. Seien es Programme, Scripte, Bilder oder Texte. In der Lizenz legt der Urheber fest welche Rechte der Nutzer an dem Produkt hat. Grundlage dafür ist das Urheberrecht.

Microsoft geh übrigens auch gerichtlich gegen den Weiterverkauf von Lizenzen vor.

Tatsächlich? http://www.microsoft.com/germany/gebrauchte-software/artikel/anwender.mspx
 
Tatsächlich? http://www.microsoft.com/germany/gebrauchte-software/artikel/anwender.mspx

Ja: Siehe auch http://www.heise.de/resale/artikel/Gebrauchtsoftwarehaendler-Preo-geht-gegen-Microsoft-vor-1357044.html/from/related und die verlinkten Berichte.
 
Nun richtet sich das Gesetz leider nicht nach DIR.

mfg

Ich bin von Beruf Webentwickler. Ich hab täglich mit Lizenzen zu tun. Egal ob nun fremde Lizenzen oder die meiner eigenen Arbeit. Ich nutz sowohl kommerzielle Lizenzen, open source oder creative-commons-lizenzen. Und wer bist du?
 
Ich bin von Beruf Webentwickler. Ich hab täglich mit Lizenzen zu tun. Egal ob nun fremde Lizenzen oder die meiner eigenen Arbeit. Ich nutz sowohl kommerzielle Lizenzen, open source oder creative-commons-lizenzen. Und wer bist du?

Ich bin Peter Pan und hersche übers Nimmerland...

Ui ein Webentwickler. Damit bist du soviel schlauer als ein Jurist, der sich damit auskennen muss.

Wie du (oder dein Betrieb) mit seinen Lizenzen umgeht hat überhaupt nichts damit zu tun wie Blizzard damit umgeht.

Du sitzt als Web-Entwickler sicherlich nicht in der Rechtsabteilung, grübelst über AGBs und welche Gesetze wie und welchem Land zu beachten sind.

mfg
 
Schade, dass hier alle nur noch in diesem (unglaublich spannenden) Thema hocken. Muss ich halt doch mit dem offiziellen Forum vorlieb nehmen. Da gibt es zwar nur Soziopathen, aber die reden wenigstens ab und zu auch mal über das Spiel an sich. Das scheint hier bei buffed erstaunlicherweise keinen mehr zu interessieren... und so schlecht ist es nun doch nicht.
 
Ich bin Peter Pan und hersche übers Nimmerland...

Hallo Peter,

vielleicht kannst du mir ja die Fragen beantworten die ich hier im Thread schon (teilweise mehrfach) angesprochen habe:

  • Hat Blizzard schonmal irgendjemanden rechtlich belangt der gebrauchte Blizzard-Software verkauft hat?
  • Bist du der Meinung, daß das Urteil sich nicht nur auf die Softwaren sondern auch auf die Nutzung des Online-Dienstes von Diablo (und so gesehen auch WoW) bezieht. Wenn ja: wie kommst du da drauf. Bitte mit entsprechenden Stellen aus dem Urteil belegen.
  • Betrifft das Urteil Blizzard überhaupt in irgendeiner Weise? Werden Teile der Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen (egal ob von der Software oder der Online-Dienste) ungültig und/oder müssen angepasst werden?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Was wollt ihr eig jetzt alle mit diesem Urteil? Es sagt nur das es legal ist eine Software gebraucht zu verkaufen. da steht nichts von einem Acc. Außerdem kann der Entwickler über solche Acc AGBs dir das verkaufen der Software verbieten.

Thema beendet?
 
Hallo Peter,

vielleicht kannst du mir ja die Fragen beantworten die ich hier im Thread schon (teilweise mehrfach) angesprochen habe:

  • Hat Blizzard schonmal irgendjemanden rechtlich belangt der gebrauchte Blizzard-Software verkauft hat?
  • Bist du der Meinung, daß das Urteil sich nicht nur auf die Softwaren sondern auch auf die Nutzung des Online-Dienstes von Diablo (und so gesehen auch WoW) bezieht. Wenn ja: wie kommst du da drauf. Bitte mit entsprechenden Stellen aus dem Urteil belegen.
  • Betrifft das Urteil Blizzard überhaupt in irgendeiner Weise? Werden Teile der Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen (egal ob von der Software oder der Online-Dienste) ungültig und/oder müssen angepasst werden?

  1. Ist mir nicht bekannt.
  2. Dem ist Abzuwarten. Ich bin kein Jurist und habe von diesem Zeug so ziemlich keine Ahnung, deswegen kann ich mir da auch keine klare Meinung zu bilden solange ich nicht eine objektive Aussage dazu bekomme
  3. Kann gut sein. Aber wie gesagt bin ich kein Jurist und habe davon keine Ahnung. Es wird sich in nächster Zeit zeigen in welche Richtung das entwickelt und welche Konsequenzen daraus gezogen werden.
P.S.:
Ich habe nie gesag ICH hätte Ahnung, sondern nur das ihr (damit meine ich den Großteil hier im Thread, jeder wird schon wissen ob er gemeint ist) so tut als wäret ihr Alleswisser und könntet nun dank diesem Urteil alles durchsetzen.
Doch dem ist nicht so. Ich sehe hier ein Urteil, schön und gut. Wie sich das nun aber abseits von Oracle die Sachen ändert ist vollkommen unbekannt.
Wenn hier jemand Jurist ist, möge er mir dies bitte beweisen und zeigen inwiefern dieses Urteil Effekt auf die jetzige Lage haben wird und ob/was sich ändern wird.

Der Thread ist aber leider eher voll von Leuten die denken sie hätten Ahnung weil sie ein Urteil gelesen haben und das nun auf alles anwenden was nur im geringsten Ähnlichkeit mit dem Thema betrifft.
Das Thema ist aktuell, das ist klar, aber deswegen muss man keinen Wind darum machen und hier wild diskutieren. Wenn sich durch das Urteil wirklich etwas in Blizzard AGBs o.ä. was ändern müsste, dann wird dies auch geschehen. Warum?
Es gibt genug richtige Juristen die sich mit so etwas beschäftigen.

mfg
 
Valve hat doch schon durgesetzt, dass sie Accountgebundene Spiele nicht zum weiterverkauf freigebn müssen. Warum soll das hier plötzlich anders sein?
 
Valve hat doch schon durgesetzt, dass sie Accountgebundene Spiele nicht zum weiterverkauf freigebn müssen. Warum soll das hier plötzlich anders sein?

Ganz allgemein, weil nichts ewig währt. Ausserdem geht es hier nicht um "soll", sondern um "kann". Das kann man aus der Diskussion heraus lesen, wenn man sie denn liest.
 
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