Kleiner AGB-Führer

Naja, wie das niederländische Recht da gestaltet ist, kann ich nicht wirklich sagen. Aber Diebstahl dürfte es auch da nicht sein. Allerdings haben sich die Täter ja augenscheinlich fremde Passwörter und Zugangsdaten verschafft und diese dann benutzt. Da kommen dann andere Straftatbestände in Betracht, die sich gegen das Ausspähen von Daten oder die Manipulation von Datenverarbeitungssystemen richten.

Falsch.. es ist Diebstahl. Es sei denn du hast ein Gesetz parat, dass es einen Unterschied zwischen virtuellen und echten Gegenstände gibt. Bei Diebstahl geht es nur darum, dass der Eigentum an einer Sache besteht und der Besitz unfreiwillig wechselt. Von materiellen bzw. virtuellen Gütern ist keine rede.
 
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Wie ich geschrieben habe: Hätte der Innhaber der AGB auch die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten.
Ob jetzt zivil oder Strafrecht sei dahingestellt. Richter und Gesetze gibts da wie dort.

Aber ein passendes Bsp ist einem Bekannten so passiert:
Person xy kauft Spiel xy kopiert es zig mal verkauft die kopien und setzt es n filesharingbörsen rein. Zu diesen Zeitpunkt hat er "NUR" gegen die AGB des jeweiligen Puplishers verstoßen. Ok Person xy bekommt Abmahnschreiben und eine Unterlassungserklärung. Soweit so gut ist noch Zivilrecht. Ok Person xy ist mit beide einverstanden zahlt die Strafe und unterschreibt das er es nicht wieder tun wird. Eines Tages Person xy erinnert sich nur noch wage an den Vorfall fängt er das ganze von vorne an kauft Spiel xy und macht wieder Business damit. Was wird er als nächstes bekommen? Nochmal n Abmahnverfahren? Oder doch eher Besuch von der Polizei die gleich mal die gesammte Hard sowie Software zur Beweisssicherung mitnimmt?
Welches Recht ist das dann wenn die Exekutive einschreitet? Privatrecht? Zivilrecht? Strafrecht?
Recht ist Recht, da fährt der Zug drüber.
Das selbe ist auch bei allen anderen AGB gegeben meist wird es der inhaber bei zivilrecht belassen oder bestimmte Leistungen einstellen, sollte jemand aber unbelehrig sein und widerholt oder mit einem gewissen Mass proffesionalität gegen die abgeschlossene Vereinbarung verstoßen besteht durch die AGB die Grundlage in letzter Instanz auch Strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, welches aber in der Regel die Ausnahme sein wird da der Aufwand meist nicht lohnt. Ausserdem kommt es auch immer darauf an wie die AGB formuliert sind, bzw. wie konform sie mit der jeweiligen Rechtssprechung liegen.

Vergesst nicht das das Urheberrecht schliesslich auch in den AGB geregelt ist. Steht dort man darf die Software nach absprache frei verteilen,kopieren,verändern,anpassen, etc is es so.

In WoW ist es so das man es zwar weitergeben darf zum Beispiel für Gästepässe aber man darf es nicht verändern,anpassen,manipulieren oder dazu verwenden einen eigenen Host zu eröffnen. Hat man nun aber eines von dem getan muss man damit auch rechnen das neben dem Zivilrecht auch Strafrecht eintritt.

Wie gesagt muss nicht da der Aufwand bei kleinen Fischen nicht lohnen würde.

Im endeffekt ist es so das die AGB die Rechte und Pflichten BEIDER Vertragsparteien regeln. Sollte eine der beiden Parteien gegen den Vertrag oder einzelne Punkte verstoßen, haben aber beide auch dadurch das recht weitere Schritte einzuleiten die je nach ermessen,kosten,Dauer,Aufwand anders ausfallen können.
 
Person xy kauft Spiel xy kopiert es zig mal verkauft die kopien und setzt es n filesharingbörsen rein. Zu diesen Zeitpunkt hat er "NUR" gegen die AGB des jeweiligen Puplishers verstoßen.

FALSCH. ABSOLUT FALSCH.

Mit dem kopieren des Spiels und weitergabe an unbekannten verstößt er gegen das Urheberrecht. Und das kann strafrechtlich verfolgt werden. Es ist also eine Straftat. Dass es keine Anzeige gibt, liegt daran, dass die Firmen an das Geld interessiert sind. Aber es wäre möglich beides gleichzeitig zu machen. Das zutun der Firma ist überhaupt nicht nötig. Wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei davon wind bekommt, kommt die Strafe.

In deinem Fall hat es die Polizei nur beim erstenmal noch nicht mitbekommen. Wäre die Polizei schneller als der Anwalt gewesen, wäre der Fall vor die Staatsanwaltschaft gekommen.

Die AGB sind begrenzt, und wenn da drin steht, dass eine Weitergabe nicht gegen das Urheberrecht verstößt, dann ist es nur teilweise so.

Da gibt es eine Reihenfolge.. bin mir net sicher.. würde im Urheberrecht stehen, dass die weitergabe der Software auch mit Zustimmung des Entwicklers nicht erlaubt ist, kann in den AGB stehen was will. Diese wären dann ungültig. Und dein Beispiel ist wirklich an den Haaren herbeigezogen. Das wäre so als würde jemand auf seinem T-Shirt schreiben "tötet mich".
 
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Falsch.. es ist Diebstahl. Es sei denn du hast ein Gesetz parat, dass es einen Unterschied zwischen virtuellen und echten Gegenstände gibt. Bei Diebstahl geht es nur darum, dass der Eigentum an einer Sache besteht und der Besitz unfreiwillig wechselt. Von materiellen bzw. virtuellen Gütern ist keine rede.

Hab ich. Hab ich auch weiter oben schon geschrieben. Aber ich schreibs auch gerne nochmal.

§ 242 StGB
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 90 BGB
Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
 
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FALSCH. ABSOLUT FALSCH.

Mit dem kopieren des Spiels und weitergabe an unbekannten verstößt er gegen das Urheberrecht. Und das kann strafrechtlich verfolgt werden. Es ist also eine Straftat. Dass es keine Anzeige gibt, liegt daran, dass die Firmen an das Geld interessiert sind. Aber es wäre möglich beides gleichzeitig zu machen. Das zutun der Firma ist überhaupt nicht nötig. Wenn die Staatsanwaltschaft oder Polizei davon wind bekommt, kommt die Strafe.

In deinem Fall hat es die Polizei nur beim erstenmal noch nicht mitbekommen. Wäre die Polizei schneller als der Anwalt gewesen, wäre der Fall vor die Staatsanwaltschaft gekommen.


Soweit richtig. Man könnte noch ergänzen, dass das Thema sich ein wenig in der rechtlichen Grauzone bewegt. Beim bloßen Downloaden von Daten ist fraglich, ob ein strafbarer Urheberrechtsverstoß vorliegt. Das ist in der Rechtsprechung noch nicht ausgeurteilt. Das Anbieten von Upload, das sich in Tauschbörsen ja nicht wirklich unterbinden lässt, stellt aber auf jeden Fall einen Urheberrechtsverstoß dar.
 
@Ematra:

Ich glaube, virtuelle Güter in die heutige Rechtsprechung einzuordnen, ist relativ schwierig, da viele Gesetze eben(vielleicht auch aufgrund des Alters der Gesetzesniederschrift) von tatsächlich vorhandenen Gütern ausgeht.

Aber ich, denke mit dem Fortschreiten des E-Business werden auch diese Gesetze angepasst werden, um auch Diebstahl von virtuellen Daten , etc. strafrechtlich verfolgen zu können.

Geistiger Diebstahl oder der Handel mit geistiger Ware, von der man nicht der Eigentümer ist, bleibt nichts desto trotz Diebstahl.

Deutschlands Mühlen mahlen langsam, aber auch europäische Mühlen sind nur einen Tick schneller.

Ist keine Kritik deiner Aufführung, ich stimme dir da voll zu. wollte nur ne kleine Diskussion mit dir anregen :-)
 
Vergesst nicht das das Urheberrecht schliesslich auch in den AGB geregelt ist. Steht dort man darf die Software nach absprache frei verteilen,kopieren,verändern,anpassen, etc is es so.


Na, was ist denn das für eine Aussage? Das geht ja so in die Richtung: Einverständlicher Sex ist eine Vergewaltigung mit Einverständnis.
 
@Ematra.. ok das hatte ich übersehen.. damit ist es wirklich kein Diebstahl
smile.gif
 
Aber ein passendes Bsp ist einem Bekannten so passiert:
Person xy kauft Spiel xy kopiert es zig mal verkauft die kopien und setzt es n filesharingbörsen rein. Zu diesen Zeitpunkt hat er "NUR" gegen die AGB des jeweiligen Puplishers verstoßen.

Nein, er hat zu diesem Zeitpunkt bereits gegen so einige Gesetze verstoßen und könnte strafrechtlich belangt werden. Dies aber nicht aufgrund des Verstoßes gegen die AGB sondern weil er Gesetze gebrochen hat!!

[...]
Das selbe ist auch bei allen anderen AGB gegeben meist wird es der inhaber bei zivilrecht belassen oder bestimmte Leistungen einstellen, sollte jemand aber unbelehrig sein und widerholt oder mit einem gewissen Mass proffesionalität gegen die abgeschlossene Vereinbarung verstoßen besteht durch die AGB die Grundlage in letzter Instanz auch Strafrechtliche Massnahmen zu ergreifen, welches aber in der Regel die Ausnahme sein wird da der Aufwand meist nicht lohnt. Ausserdem kommt es auch immer darauf an wie die AGB formuliert sind, bzw. wie konform sie mit der jeweiligen Rechtssprechung liegen.[...]

Nein!!!!!, es ist egal wie oft du gegen die AGB verstößt!!!!!!!! Selbst wenn du 123478 mal von Blizz bei Goldselling erwischt wirst wird es noch immer nicht strafbar. Der Verstoß gegen AGB ist NIEMALS (lies es mir von den Lippen ab N I E M A L S) strafbar. Solltest du parallel zu dem Verstoß gegen die AGB auch eine strafbare Handlung begangen haben und deshalb angezeigt werden, hast du die Arschkarte aber auch nur dann!!

Ist das echt so kompliziert zu verstehen ??
 
Geistiger Diebstahl oder der Handel mit geistiger Ware, von der man nicht der Eigentümer ist, bleibt nichts desto trotz Diebstahl.

Jain.. beim Kauf von virtuellen Gegenstände ist man ja kein geistiger Eigentümer.. da ist der Hacken
smile.gif
 
@Ematra:

Ich glaube, virtuelle Güter in die heutige Rechtsprechung einzuordnen, ist relativ schwierig, da viele Gesetze eben(vielleicht auch aufgrund des Alters der Gesetzesniederschrift) von tatsächlich vorhandenen Gütern ausgeht.

Aber ich, denke mit dem Fortschreiten des E-Business werden auch diese Gesetze angepasst werden, um auch Diebstahl von virtuellen Daten , etc. strafrechtlich verfolgen zu können.

Geistiger Diebstahl oder der Handel mit geistiger Ware, von der man nicht der Eigentümer ist, bleibt nichts desto trotz Diebstahl.

Deutschlands Mühlen mahlen langsam, aber auch europäische Mühlen sind nur einen Tick schneller.

Ist keine Kritik deiner Aufführung, ich stimme dir da voll zu. wollte nur ne kleine Diskussion mit dir anregen :-)


Du hast ja recht. Es ist dann eben nur kein "Diebstahl" im Sinne der Wegnahme fremder beweglicher Sachen, sondern es müssen andere Straftatbestände bemüht werden. Straftatbestände, die es zum Teil ja auch schon gibt.

Beispiel:

§ 202a StGB
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
 
Jain.. beim Kauf von virtuellen Gegenstände ist man ja kein geistiger Eigentümer.. da ist der Hacken
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Hmm, ist schwierig zu handhaben, denke ich! Blizzard ist schon der Eigentümer des Goldes, welches Ingame als Handelsgut zur Verfügung gestellt wird, um eine funktionierende Wirtschaft zu simulieren.

versuchen wir es zu "emulieren":

Fritz kauft sich ein Fahrrad, ist somit Eigentümer des Produktes.
Fritz erlaubt Karl, daß Fahrrad für den Zweck zu nutzen, für den es gebaut wurde. Karl ist nun also der Besitzer, aber nicht der Eigentümer, dass ist nämlich immernoch der Fritz(erinnert mich n bissl an die Sendung mit der Maus :-) ).
Karl braucht dringend Geld, verkauft also das Fahrrad von Fritz an Jürgen, der dringend ein Fahhrad benötigt, um seinen Raid pünktlich zu erreichen. Jürgen hat im guten Glauben gehandelt, da er davon ausgegangen ist, daß Karl auch Eigentümer des Fahrrades ist.

Fritz verlangt nun das Fahrrad zurück, weil er nachweisen kann, daß er der Eigentümer ist. Jürgen muss wohl oder übel sein schickes neues Fahrrad(den Raid hat er dennoch geschafft) an Fritz abgeben.

Karl kriegt eine auf den Deckel, da er fremdes Eigentum veräußert hat.

Hmm, wie machen wir das jetzt mit dem Gold bei WoW?
 
Fritz kauft sich ein Fahrrad, ist somit Eigentümer des Produktes.
Fritz erlaubt Karl, daß Fahrrad für den Zweck zu nutzen, für den es gebaut wurde. Karl ist nun also der Besitzer, aber nicht der Eigentümer, dass ist nämlich immernoch der Fritz(erinnert mich n bissl an die Sendung mit der Maus :-) ).
Karl braucht dringend Geld, verkauft also das Fahrrad von Fritz an Jürgen, der dringend ein Fahhrad benötigt, um seinen Raid pünktlich zu erreichen. Jürgen hat im guten Glauben gehandelt, da er davon ausgegangen ist, daß Karl auch Eigentümer des Fahrrades ist.

Fritz verlangt nun das Fahrrad zurück, weil er nachweisen kann, daß er der Eigentümer ist. Jürgen muss wohl oder übel sein schickes neues Fahrrad(den Raid hat er dennoch geschafft) an Fritz abgeben.

Karl kriegt eine auf den Deckel, da er fremdes Eigentum veräußert hat.

Du weißt schon dass das eine Aufgabe aus dem Jura Studium ist oder?
 
Virutelles Gold ist aber kein reales Gold, sondern nur die Simulation von realem Gold. Mag echt wirken, ist es aber nicht. Oder wollen wir Blizzard jetzt verbieten, derartiges Gold zu generieren, weil nur der Staat das Münzprägerecht hat? Das wäre die logische Konsequenz aus Deinen Ausführungen.

Blizzard ist auch nicht "Eigentümer" dieses Goldes, sondern hat lediglich das Lizenz- bzw. Nutzungsrecht daran.
 
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Jein. Gegenbeispiel: Ein Freund von mir arbeitet bei einem Betrieb, der mit Baumaschinen handelt. Ein Kunde hat sich eine Maschine liefern lassen und nicht bezahlt. Der Baumaschinenbetrieb hat, natürlich, Klage auf Herausgabe der Maschine eingereicht. Die zog sich nun eine ganze Weile hin. Nun stand die Maschine offen auf dem Werksgelände des säumigen Kunden. Also haben Mitarbeiter der Baumaschinenfirma in einer Nacht-und-Nebelaktion die Baumaschine abgeholt. Dagegen ist der Kunde per einstweiliger Anordnung vorgegangen und hat recht bekommen: Ein derartiger Akt der Selbsthilfe ist vom Gesetz nicht gedeckt. Die Baufirma musste die Maschine zurückbringen und muss warten, bis das Gericht den Herausgabeanspruch bestätigt. Dann kann sie mit dem Vollstreckungstitel, den das Urteil darstellt, zum Gerichtsvollzieher gehen.

Wenn das Auto übereignet wurde, kann der säumige Kunde damit grundsätzlich erstmal fahren, wohin er will, das Auto steht ja in seinem Eigentum. Die Nichterfüllung des Kaufvertrages macht die Übereignung nicht unwirksam (Abstraktionsprinzip). Bevor der Herausgabeanspruch nicht ausgeurteilt ist, ist es auch keine Unterschlagung. Wenn der Kunde das Auto nach Zustellung des Titels verschwinden lässt, sieht die Lage wieder anders aus.
Richtig. Ich bin in dem Beispiel Fall natürlich davon ausgegangen, das alle Titel schon erwirkt und ergangen sind. Sonst bist du ja nicht säumig und musst rein gar nix heraus geben, logischerweise.
Und eben das dauert bei einem Großen Autohaus in der Regel keine 3 Monate nach ausbleiben der ersten fälligen Ratenzahlung, geht also enorm fix.
 
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Jurastudium? Lokibu, die hab ich mir ausgedacht!

Ich sehe mich schon dazu imstande, kraft meiner schulischen Bildung und auch beruflichen Ausbildung, selbständig Themen zu erörtern.

Meine Erläuterungen kann sich jeder ausdenken, da dies nicht zwangsläufig nur zur Juristik dazu gehört oder Juristik voraussetzt.

Die Klärung zwischen Besitz und Eigentum bekommt (fast) jeder Berufsschüler, wenn es um das Thema Handelsrecht geht, eingebläut.
 
Kann sein, aber so eine ähnliche Aufgabe gibt es auch dort. War eine Hausarbeit. Aber da ging es um Bücher. Aber die selbe Fallkonstellation. Nur dass der Eigentümer die Bibliothek war.
 
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Falsch.. es ist Diebstahl. Es sei denn du hast ein Gesetz parat, dass es einen Unterschied zwischen virtuellen und echten Gegenstände gibt. Bei Diebstahl geht es nur darum, dass der Eigentum an einer Sache besteht und der Besitz unfreiwillig wechselt. Von materiellen bzw. virtuellen Gütern ist keine rede.
Es wechselt ja eben nicht den Besitz, denn "geistiges Eigentum" also Besitzer bleibt weiterhin Blizzard, auch wenn dein Account gehackt wird und jemand das Geld an einen anderen schickt. Es bleibt auf dem Blizzard Server, wird nur umgeschichtet, somit definitiv KEIN Diebstahl.

Das ist kein Diebstahl, da nix entwendet wird, und Gold nix reales ist.

Als reales Fall Beispiel: Jemand bricht bei Dir zuhause ein und nimmt aus Deinem Schlafzimmer Schrank Geld, das er dann in deinen Küchenschrank packt. Auch KEIN Diebstahl, er wird lediglich wegen dem Einbruch belangt.

Virutelles Gold ist aber kein reales Gold, sondern nur die Simulation von realem Gold. Mag echt wirken, ist es aber nicht. Oder wollen wir Blizzard jetzt verbieten, derartiges Gold zu generieren, weil nur der Staat das Münzprägerecht hat? Das wäre die logische Konsequenz aus Deinen Ausführungen.

Blizzard ist auch nicht "Eigentümer" dieses Goldes, sondern hat lediglich das Lizenz- bzw. Nutzungsrecht daran.
Da würde ich Dir widersprechen wollen, da Gold nix anderes als Bits und Bytes sind, die sich auf Blizzard Servern befinden. Es sind also IHRE Daten, und die gehören Ihnen mit 100% iger Sicherheit. Dabei ist es völlig irrelevant wer diese Daten da raufgespielt hat, also das Gold "verdient" hat.

Blizzard ist und bleibt "geistiger Eigentümer" aller Gegenstände, Charaktere und Goldmengen in WoW. Daher hat auch niemand einen Rechtsanspruch darauf.
 
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Es wechselt ja eben nicht den Besitz, denn "geistiges Eigentum" also Besitzer bleibt weiterhin Blizzard, auch wenn dein Account gehackt wird und jemand das Geld an einen anderen schickt. Es blaibt auf dem Blizzard Server, wird nur umgeschichtet.

Jep.. mein Post bezieht sich nicht auf Blizzard sondern auf die andere Sache. Was Blizzard angeht ist es was anderes.

Allerdings war die Aussage eh falsch, da es ja doch einen Unterschied gibt zwischen materiell und virtuell.
 
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